12.12.2024
Gewerbetrieb: Wie ist § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG auszulegen?
In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Auslegung des Begriffs des Gewerbebetriebs Stellung.
Es geht dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12.10.2016 ein (I R 92/12), in dem dieser Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) getroffen hat.
Laut BFH setzt der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG voraus, "dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb – im Sinne von voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht – wie im Streitfall – die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG nicht anwendbar."
Das BMF hat diese Auslegung des § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert und entschieden, dass sie nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden ist.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.12.2024, IV C 6 - S 2241/21/10004 :001