12.12.2024
Sonntagsöffnung von Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen: Keine Entscheidung in der Sache
Wird eine Rechtsnorm, deren Gültigkeit in einem Normenkontrollverfahren überprüft wird, während der Dauer dieses Verfahrens inhaltlich geändert, kann der Antragsteller die geänderte Vorschrift nur innerhalb eines Jahres in das Verfahren einbeziehen. Anderenfalls ist der Normenkontrollantrag hinsichtlich der geänderten Vorschrift unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Die Antragstellerin, eine bundesweit tätige Dienstleistungsgewerkschaft, wendet sich gegen die Sonn- und Feiertagsöffnung öffentlicher Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen. Dort ist es seit 2019 erlaubt, an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer in öffentlichen Bibliotheken zu beschäftigen, soweit die Bibliotheken bestimmte kulturelle Funktionen erfüllen. Die Antragstellerin hat gegen diese Regelung fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt. Nach deren Anpassung an das Kulturfördergesetzbuch NRW mit Gesetz vom 01.12.2021 hat sie im Januar 2023 ihren Antrag auf die geänderte Fassung der Vorschrift umgestellt.
Sie meint, nach der Rechtsprechung des BVerwG seien die strengen bundesrechtlichen Anforderungen an eine sonn- und feiertägliche Bibliotheksöffnung nicht erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Zulässig sei er. Die gesetzliche Frist habe nach der Änderung der Vorschrift nicht nochmals eingehalten werden müssen. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Sonntagsöffnung von öffentlichen Bibliotheken zuzulassen, sei mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Sonntagsschutz des Grundgesetzes vereinbar.
Das BVerwG hat die Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Das OVG habe den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Er sei allerdings bereits unzulässig, sodass die Rechtmäßigkeit der Sonntagsöffnung nicht mehr zu prüfen gewesen sei. Wird eine Rechtsnorm, deren Gültigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) überprüft wird, während der Dauer dieses Verfahrens inhaltlich geändert, könne der Antragsteller die geänderte Vorschrift nach § 47 Absatz 2 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres ab ihrer Bekanntmachung in das Verfahren einbeziehen. Dies folge aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Regelungszweck. Sie diene der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Deshalb lasse sie Anträge Einzelner auf allgemeingültige Verwerfung einer Rechtsnorm nur für einen beschränkten Zeitraum zu.
Das gilt laut BVerwG bei einer inhaltlichen Änderung ebenso wie bei erstmaligem Erlass einer Vorschrift. Eine inhaltliche Änderung habe hier in der Zuweisung neuer Funktionen an öffentliche Bibliotheken gelegen. Die danach zu beachtende Jahresfrist des § 47 Absatz 2 Satz 1 VwGO sei hinsichtlich der Neufassung der Vorschrift bei deren Einbeziehung in das Normenkontrollverfahren abgelaufen, sodass der Normenkontrollantrag unzulässig sei. Eine inhaltliche Entscheidung über die Vereinbarkeit der Sonntagsöffnung von Bibliotheken mit dem grundgesetzlichen Sonntagsschutz konnte laut BVerwG deshalb nicht ergehen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2024, BVerwG 8 CN 2.23