10.12.2024
Mindeststeueranpassungsgesetz: Zweiter Diskussionsentwurf vorgelegt
Ende 2023 wurde die globale effektive Mindestbesteuerung mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen für Besteuerungszeiträume ab 2024 einschließlich weiterer Begleitmaßnahmen (zum Beispiel Absenkung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Lizenzschranke von 25 auf 15 Prozent) umgesetzt.
Das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS hat mittlerweile zwei neue Verwaltungsleitlinien im Dezember 2023 und Juni 2024 veröffentlicht, die eine Anpassung des Mindeststeuergesetzes erfordern. Deutschland hat sich verpflichtet, derartige Verwaltungsleitlinien innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung umzusetzen.
Der erste Diskussionsentwurf vom 20.08.2024 sah laut BMF bereits Konkretisierungen bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours vor. Dies betreffe die für die Unternehmen wichtige Verwendung von so genannten Berichtspaketen für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours. In dem Zusammenhang seien auch Regelungen zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen beim CbCR-Safe-Harbour enthalten gewesen. Ferner sei die Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 Handelsgesetzbuch (HGB) im System der Mindestbesteuerung abgebildet worden. Das BMF misst dem für die Praxis erhebliche Relevanz zu. Darüber hinaus sehe der Entwurf viele Änderungen redaktioneller Art (Anpassungen an den Wortlaut der EU-Richtlinie, Verweise, et cetera) sowie weitere wichtige verwaltungsseitige Vereinfachungen vor.
Der zweite Diskussionsentwurf enthalte neben diesen Regelungen die Verwaltungsleitlinien Juni 2024. Das betreffe insbesondere die Erleichterung für Unternehmen bei der Nachversteuerung latenter Steuern sowie die Regelungen zur Behandlung von transparenten Einheiten in so genannten transparenten Strukturen einschließlich Besonderheiten bei der Zuordnung von Steuern, so das Finanzministerium. Zur Verhinderung von Umwandlungshemmnissen allein aufgrund der Mindeststeuer werde ferner klargestellt, dass Übernahmegewinne infolge des Wegfalls der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft im Grundsatz steuerfrei sind. Übernahmeverluste würden hingegen nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus sehe der zweite Diskussionsentwurf eine Vielzahl von Änderungen redaktioneller Art sowie weitere verwaltungsseitige Vereinfachungen vor. Außerdem würden im Vorgriff auf die geplante EU-Richtlinie (so genannte DAC9), die den zwischenstaatlichen Informationsaustausch der Mindeststeuer-Berichte (GloBE Information Return) zwischen den EU-Mitgliedstaaten betrifft, entsprechende Regelungen bereits aufgenommen.
Und im zweiten Diskussionsentwurf seien nunmehr diverse Begleitmaßnahmen enthalten. Dies betrifft laut BMF die Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbot bei Vorgängen mit Auslandsbezug (§ 4i Einkommensteuergesetz – EStG), die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG), die Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG), die Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 AStG), die Anpassung des Kürzungsbetrags bei Organschaftsfällen (§ 11 AStG) und die Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern (§ 37 InvStG).
Den zweiten sowie den ersten Diskussionsentwurf kann man auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium) herunterladen (jeweils als pdf-Datei).
Bundesfinanzministerium, PM vom 06.12.2024