10.12.2024
Sturz auf dem Rückweg von einer Lehrveranstaltung: Berliner Rechtsreferendar ist gesetzlich unfallversichert
Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verletzen, sind gesetzlich unfallversichert – in anderen Bundesländern muss dies aber nicht unbedingt so sein, wie ein Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zeigt.
Ein Rechtsreferendar des Landes Berlin befand sich auf dem Rückweg von einem Verwaltungsrechtslehrgang, als er in der U-Bahn stürzte. Er verletzte sich den rechten kleinen Finger, der wegen Komplikationen bei der Behandlung letztlich versteift werden musste.
Die Unfallkasse Berlin lehnte es ab, ihre Versicherungspflicht für das Ereignis anzuerkennen. Rechtsreferendare unterfielen wie Berliner Landesbeamte der staatlichen Unfallfürsorge und seien deswegen nicht gesetzlich unfallversichert.
Das Sozialgericht Berlin sah dies anders und verpflichtete die Unfallkasse, für die Folgen des Sturzes in der U-Bahn einzustehen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Unfallkasse blieb ohne Erfolg.
Ob beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften auch auf Rechtsreferendare Anwendung finden, hänge von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Landesrechts ab, entschied das LSG. Das Berliner Juristenausbildungsgesetz sehe für die Rechtsreferendare ausdrücklich ein Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses vor.
Vorschriften für Beamte seien auf Rechtsreferendare nur dann anwendbar, wenn es hierzu keine anderslautende Bestimmung gebe. Solche abweichenden Regelungen des Berliner Landesrechts bestünden für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Besoldung und Versorgung. Die Gesetzesauslegung ergebe, dass unter dem Begriff der Versorgung insbesondere auch die Unfallfürsorge falle. Dies hat für das LSG zur Folge, dass sich die Unfallfürsorge der Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nicht nach den beamtenrechtlichen Vorschriften richtet, sondern vielmehr Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Die unterlegene Unfallkasse kann per Beschwerde beim Bundessozialgericht die Zulassung beantragen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2024, L 3 U 4/23, nicht rechtskräftig