09.12.2024
Trotz Drogenkonsums: Radfahren darf nicht verboten werden
Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, also zum Beispiel Fahrräder, Mofas, E-Scooter. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.
Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E Scooter. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden ihnen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge. Die hiergegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen ab. Die Beschwerden der Antragsteller hatten beim OVG Erfolg.
Die Anordnungen könnten nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn diese Norm sei nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein solches Verbot schränke die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Außerdem seien fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtige diese Aspekte nicht und regele insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen.
Mit den Entscheidungen schließt sich das OVG der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17.04.2023, 11 BV 22.1234) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024, 10 A 10971/23.OVG ) an.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 05.12.2024, 16 B 175/23, unanfechtbar