04.12.2024
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer: Was es ab 2025 zu beachten gibt
Auf den Berufsstand der Steuerberater kommen viele Neuerungen zu. Aus Sicht des Steuerrechtsausschusses des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) sind die Änderungen bei § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) für die kleinen und mittleren Kanzleien besonders relevant, also die Neufassung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung.
Umsätze von inländischen Unternehmern seien zukünftig steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet. Bei den neuen Grenzbeträgen handele es sich um Netto-Grenzen, bisher seien diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet gewesen.
Für die Praxis sei besonders einschneidend, dass es zukünftig nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes ankommt, so der DStV. Damit brauche es zwar keine Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr. Im Gegenzug könne der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung trete zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt.
Der DStV-Steuerrechtsausschuss empfiehlt daher allen Kleinunternehmern und deren steuerlichen Beratern, zukünftig die Umsatzentwicklung genau im Blick zu behalten. Denn bereits der Umsatz, mit dem der Grenzwert von 100.000 Euro überschritten wird, unterliege der Regelbesteuerung. Kleinunternehmer sollten nicht versäumen, diesen Umsatz zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abzurechnen. Aus Sicht des DStV-Steuerrechtsausschusses ist fraglich, ab wann nach Überschreitung des Grenzwertes erstmalig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist. Grundsätzlich sollte hier eine quartalsweise Voranmeldung abzugeben sein. Eine zeitnahe Klarstellung durch Bund und Länder sei wünschenswert.
Bisher hätten Unternehmen bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung auf die Kleinunternehmerregelung verzichten können, führt der DStV weiter aus. Die Neufassung sehe vor, dass der Verzicht bis Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres, das auf den Besteuerungszeitraum folgt, erklärt werden kann. Damit möchte der Gesetzgeber grundsätzlich einen Gleichlauf mit der Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung für Unternehmer erreichen, die einen Steuerberater beauftragen.
Sodann geht der DStV auf das JStG 2024 ein: Mit diesem werde ein neuer § 34a in die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung eingeführt. Dieser ermögliche Unternehmern, die die Steuerfreiheit für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, vereinfachte Rechnungen auszustellen. Dies beinhalte auch eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung. Kleinunternehmer seien demnach immer berechtigt, eine sonstige Rechnung (Papier, pdf, Word, et cetera) auszustellen.
Weiter hätten Unternehmer die Kleinunternehmerregelung bisher nur für inländische Umsätze anwenden können, so der DStV. Zukünftig sei dies auch für Umsätze innerhalb des Gemeinschaftsgebietes möglich. Voraussetzung: Der im Gemeinschaftsgebiet erzielte Gesamtumsatz dürfe sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschritten haben. Daneben müsse der Ansässigkeitsstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilen. Damit einher gehe jedoch die bürokratische Pflicht, eine quartalsweise Umsatzmeldung abzugeben.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 03.12.2024