04.12.2024
Atommüllzwischenlager Ahaus: Dagegen gerichtet Klagen erfolglos
Ein Bürger der Stadt Ahaus und die Stadt selbst sind mit ihrer Klage gegen eine Aufbewahrungsgenehmigung gescheitert, die den Betreibern des Atommüllzwischenlagers Ahaus für noch in Jülich lagernde Castor-Behälter erteilt worden ist.
Das Zwischenlager Ahaus wurde in den 1980er Jahren errichtet. Dort lagern bereits mit entsprechenden Genehmigungen unter anderem abgebrannte Brennelemente aus Leichtwasserreaktoren sowie bestrahlte Kugel-Brennelemente aus einem ehemaligen Thorium-Hochtemperatur-Reaktor (THTR). Die von den Klägern angefochtene Aufbewahrungsgenehmigung, die den Betreibern des Lagers von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 nach dem Atomgesetz erteilt worden ist, gestattet die Aufbewahrung von 152 Lagerbehältern des Typs CASTOR THTR/AVR mit knapp 290.000 abgebrannten kugelförmigen Brennelementen aus dem Versuchsreaktor der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor in Jülich. Die Behälter lagern derzeit noch in Jülich. Eine für einen Transport der Behälter nach Ahaus erforderliche Genehmigung ist noch nicht erteilt.
Die von den Klägern gerügten Ermittlungsdefizite der Genehmigungsbehörde liegen nach Ansicht des OVG nicht vor. Für die Genehmigungserteilung wesentliche Angaben der Betreiber des Lagers habe die Genehmigungsbehörde nicht ungeprüft übernommen, sondern durch ein im Genehmigungsverfahren eingeholtes Gutachten des TÜV Nord, das als Anlage Bestandteil der Genehmigung ist, überprüfen lassen. Insbesondere habe die Genehmigungsbehörde nicht verkannt, dass die Radioaktivität der abgebrannten Brennelemente im Wesentlichen von bei der Kernspaltung entstandenen Spaltprodukten ausgeht.
Im Weiteren habe die Behörde auf Grundlage entsprechender Messungen zutreffend ermittelt, welche Radioaktivität freigesetzt werden kann, wenn ein Lagerbehälter etwa aufgrund eines Flugzeugabsturzes auf das Lager undicht wird. Die gegebenenfalls die Bevölkerung treffende radioaktive Strahlung überschreite den von der Genehmigungsbehörde zutreffend herangezogenen Grenzwert (Eingreifrichtwert für Evakuierungen) nicht.
Die Einhaltung von Eingreifrichtwerten für Umsiedlungen war laut OVG nicht zu prüfen. Die Lagerkonstruktion als solche sei bestandskräftig genehmigt und habe anlässlich der hier streitigen Aufbewahrungsgenehmigung nicht erneut überprüft werden müssen. Etwaige Anschläge auf das Lager mittels Drohnen habe die Genehmigungsbehörde zutreffend berücksichtigt. Das Vorbringen der Kläger, das Szenario eines Beschusses der Lagerbehälter mit einer panzerbrechenden Waffe sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, hielt das Gericht zum einen für verspätet. Zum anderen habe die Genehmigungsbehörde dieses Szenario berücksichtigt und als Ergebnis der unter anderem mit der 7. Änderungsgenehmigung getroffenen Schutzmaßnahmen als ausgeschlossen angesehen.
Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2024, 21 D 98/17.AK, nicht rechtskräftig