29.11.2024
Rundfunkbeiträge: Umzug sollte angezeigt werden
Wenn man umzieht und die Rundfunkanstalt darüber nicht informieren, kann man sich später gegenüber den aufgelaufenen Beitragsforderungen nicht auf Verjährung berufen. Das zeigt ein Fall, über den das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden hat.
Die Frau wohnte in einem Haus, das über zwei Eingänge verfügte, die an verschiedenen Straßen lagen. Zunächst war sie unter einer der beiden Straßen gemeldet. Dann aber benutzte sie nur noch den anderen Eingang und entfernte den Briefkasten am vorher genutzten – allerdings zunächst, ohne sich umzumelden.
Rundfunkbeiträge entrichtete sie nicht. Der Südwestrundfunk (SWR) setzte daher die offenen Beiträge gegenüber der Frau fest. Die Bescheide schickte er an die Anschrift, für die es keinen Briefkasten mehr gab. Mitte 2020 nahm die Schuldnerin dann erstmals die Zahlung von Rundfunkbeiträgen auf und zeigte dem SWR ihre neue Adresse an.
Die aufgelaufenen Beiträge allerdings wollte sie nicht zahlen. Die Festsetzungsbescheide seien ihr schließlich nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine Mahnung habe sie nur durch Zufall erreicht. Seit Jahren empfange sie ihre Post nur noch unter der neuen Adresse. Die geforderten Beiträge seien deshalb verjährt.
Das VG wies die Klage ab. Die Frau sei zur Zahlung der geforderten Rundfunkbeiträge verpflichtet. Die Richter ließen offen, ob der Klägerin die Bescheide wirksam bekannt gegeben worden seien. Denn sie habe dem SWR die Änderung der Anschrift nicht mitgeteilt und noch dazu aktive Maßnahmen ergriffen, um den Zugang von Post unter der alten Anschrift zu verhindern. Sie könne sich daher jedenfalls nicht auf die Verjährung der Beiträge berufen.
Außerdem seien die Zahlungen, die sie ab 2020 geleistet habe, nach der insoweit maßgeblichen Satzung des Beklagten jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet worden.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12.11.2024, 5 K 594/24.KO