28.11.2024
"Freiwillig Tempo 30"-Schilder: Eilverfahren auch in zweiter Instanz erfolglos
Mit ihren "Freiwillig Tempo 30"-Schildern wollen Anwohner der Bodenseehalbinsel Höri Autofahrer zur Reduzierung ihrer Geschwindigkeit anhalten. Doch die Schilder ähneln amtlichen Verkehrsschildern zu sehr – und müssen deswegen abgebaut werden, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg jetzt als zweite Instanz im von den Anwohnern angestrengten Eilverfahren entschieden hat.
Die privaten Schilder der Anwohner verstießen gegen § 33 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung, so der VGH. Diese Vorschrift verbietet private Schilder, die mit amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden könnten. Bei den privaten Schildern der Anwohner sei bei einer flüchtigen Gesamtbetrachtung nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich nicht um amtliche Verkehrszeichen handele. Die an amtliche Verkehrszeichen angelehnten Elemente fielen deutlich in den Blick, während den Unterscheidungsmerkmalen kein wesentliches Gewicht zukomme. Ähnlichkeit bestehe insbesondere zu den amtlichen Vorschriftszeichen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h und zum Beginn einer Tempo-30-Zone. Die Ergänzung "Freiwillig" werde von den Verkehrsteilnehmern, deren Erwartungs- und Verständnishorizont durch die ihnen geläufigen Verkehrszeichen geprägt sei, möglicherweise nicht wahrgenommen.
Die Unzulässigkeit der "Freiwillig Tempo 30"-Schilder folge allerdings nicht allein daraus, dass solche Schilder von Fahrassistenzsystemen erkannt und mit amtlichen Schildern verwechselt würden. Es sei aber zu berücksichtigen, dass sich bei Verwendung von solchen Systemen die Verwechslungsgefahr für die Fahrer erhöhe.
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung überwöge selbst dann das Interesse an der sofortigen Entfernung der Schilder, wenn es sich als offen erwiesen hätte, ob die Beseitigungsanordnungen des Landratsamts Konstanz zu Recht ergangen seien. Denn die mit der sofortigen Entfernung der Schilder für die Anwohner einhergehenden Nachteile wögen nicht so schwer, als dass sie von ihnen nicht bis zum Abschluss der Klageverfahren hingenommen werden müssten. Die Anwohner, so ein Tipp des VGH, könnten ihre Bitte um ein freiwilliges langsameres Fahren auch durch anders gestaltete Schilder zum Ausdruck bringen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26.11.2024, 13 S 1304/24, 13 S 1306/24, 13 S 1308/24, unanfechtbar