26.11.2024
Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern: Nach Art der Tätigkeit zu unterscheiden
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Maßstäbe zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern präzisiert.
Ausgangspunkt war ein Antrag eines Reporters bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), seinen sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Landesrundfunkanstalt feststellen zu lassen. Dieser betrachtete sich als "vollkommen freier Autor", der selbst entscheiden könne, ob er Beschäftigungsangebote der Anstalt annehme, aber auch "zu einem festen Geldbetrag zu relativ festen Zeiten thematisch enger festgelegt" zum Einsatz komme. Zudem betonte er, bei der Erstellung von Hörfunkbeiträgen über völlige Gestaltungsfreiheit zu verfügen.
Die DRV stufte den Reporter hingegen als Beschäftigten ein, da er seine Arbeit persönlich und zu vorgegebenen Zeiten ausüben müsse. Diese erfolge im Gebäude der Anstalt in Zusammenarbeit mit Redaktionsmitarbeitern. Zudem habe er Anspruch auf Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – Merkmale, die ihn von Selbstständigen unterschieden.
Die Anstalt argumentierte dagegen, der Reporter lasse sich aus freien Stücken für bestimmte Zeiträume verpflichten, in denen ihm Themen vorgegeben würden. Das führe jedoch nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb. Es gebe bei ihr keine festangestellten Hörfunkreporter, sondern lediglich einen festangestellten Redakteur.
Das LSG nahm eine differenzierte Sichtweise ein und unterschied nach der Art der Tätigkeit. Ein Hörfunkreporter sei bei einer Rundfunkanstalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit festgelegten Anfangs- und Endzeiten tätig werde. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit einen erheblichen journalistisch-kreativen Eigenanteil aufweise. Demgegenüber bestehe kein Beschäftigungsverhältnis, wenn es um klar abgrenzbare Werke wie Hörfunkbeiträge gehe. In diesen Fällen liege ein Werkvertrag vor. Entgegen des Abgrenzungskatalogs der Sozialversicherungsträger sei dabei zwischen den einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das LSG die Revision zugelassen.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2024, L 12 BA 9/23, nicht rechtskräftig