21.05.2024
NRW-Polizeipräsident: Hätte nicht in einstweiligen Ruhestand versetzt werden dürfen
Der ehemalige Kölner Polizeipräsident hat sich erfolgreich dagegen gewehrt, dass er nach den Ereignissen in der "Kölner Silvesternacht" 2015/2016 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden war. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied, dass die im Landesbeamtengesetz (LBG) Nordrhein-Westfalen geregelte Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand nichtig ist.
Die Vorschrift, die Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen als politische Beamte einstuft und damit ungeachtet ihres Status als Beamte auf Lebenszeit ihre jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ermöglicht, sei mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar.
In der Silvesternacht 2015/2016 war es im Bereich des Kölner Doms und des Bahnhofsvorplatzes unter anderem zu zahlreichen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gekommen. Der damalige Kölner Polizeipräsident wurde daraufhin im Januar 2016 in den einstweiligen Ruhestand geschickt. Hiergegen klagte er. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Vorschrift des § 37 Absatz 1 Nr. 5 LBG zur Prüfung vorgelegt.
Die Verfassungsrichter haben entschieden, dass diese Vorschrift gegen Artikel 33 Absatz 5 GG verstößt und daher nichtig ist. Die darin vorgesehene Möglichkeit der jederzeitigen Versetzung eines Polizeipräsidenten in den einstweiligen Ruhestand greife in das Lebenszeitprinzip in der Ausprägung der grundsätzlichen Unentziehbarkeit des statusrechtlichen Amtes ein.
Dieser Eingriff sei nicht durch besondere Sacherfordernisse des betroffenen Amtes gerechtfertigt. Weder der den Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen zugewiesene Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung, der Umfang der ihnen auferlegten Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung oder andere Gesichtspunkte wiesen das Amt des Polizeipräsidenten als ein "politisches" aus.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.2024, 2 BvL 2/22