28.02.2024
"Cum-Ex"-Fall: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines wegen der Beteiligung an so genannten Cum-Ex-Geschäften zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wendet sich im Kern gegen die Verwerfung seiner Revision gegen das Strafurteil durch den Bundesgerichtshof (BGH).
Die Verfassungsbeschwerde ist laut BVerfG unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist. Soweit der Beschwerdeführer rüge, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz – GG), erschöpften sich seine Ausführungen in der Sache in dem Vorwurf, der BGH sei den aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Rechtsauffassungen der Revision nicht gefolgt. Davor schütze Artikel 103 Absatz 1 GG nicht, stellt das BVerfG klar.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Verfahrensgrundrechts auf ein faires Verfahren geltend mache, fehle es an einer hinreichenden Darlegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe; der bloße Verweis auf Entscheidungen des BVerfG genüge insoweit nicht.
Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG) sei ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere fehlt es laut BVerfG an Ausführungen dazu, warum der geltend gemachte Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zugleich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellen solle. Eine solche Verletzung liege nur vor, wenn die Nichtvorlage willkürlich erfolgt oder auf einer unhaltbaren oder einer die Bedeutung und Tragweite des Artikels 101 Absatz 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften beruht. Solches liege hier fern.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.02.2024, 2 BvR 1816/23