28.02.2024
Schmerzhafte Blondierung: Friseurin haftet
Wegen einer fehlerhaften Blondierung muss eine Friseurin einer Kundin 4.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Die Kundin hatte sich ihre schwarz gefärbten Haare im Haarsalon der Friseurin blondieren lassen. Zwischen den Parteien war streitig, ob es dabei zu einer fehlerhaften Behandlung gekommen war. Nach Schilderung der Kundin erfolgte die Behandlung mit einem zehn- bis zwölfprozentigen Oxidant. Schon kurze Zeit nach dem Auftragen des Blondierungsmittels habe sich eine unangenehme Hitze am Hinterkopf entwickelt. Bereits vor Ort sei eine Beule am Hinterkopf entstanden. Bei der anschließenden ärztlichen Behandlung seien Verletzungen und Verbrennungen am Hinterkopf festgestellt worden. An einer Stelle am Hinterkopf wüchsen dauerhaft keine Haare mehr nach. Laut Haarsalon wurde die Kundin dagegen mit einem 4,5-prozentigen Oxidant behandelt. Der Vortrag der Kundin sei unschlüssig: Die Verbrennungen hätten den ganzen Kopf betreffen und sofort sichtbar sein müssen.
Das AG sprach der Kundin ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu. Es war nach der durchgeführten Verhandlung davon überzeugt, dass die Kundin in dem Haarsalon fehlerhaft blondiert worden ist. Ein Sachverständiger habe ausgeführt, dass eine Verletzung der vorliegenden Art bei einer 20-minütigen Einwirkungszeit und einem Wasserstoffperoxidgehalt von 4,5 Prozent nahezu ausgeschlossen sei.
Bei Wasserstoffperoxidkonzentrationen von über neun Prozent könnten Hautveränderungen eintreten. Bis sechs Prozent finde Wasserstoffperoxid auch in der Medizin noch Verwendung. Bei drei Prozent werde es sogar bei Wunden verwendet. Bei neun Prozent Wasserstoffperoxid reiche schon die bloße Berührung für Hautveränderungen aus. Es sei hier daher, wenn an einer Stelle viel Kopfhautberührung stattgefunden habe, durchaus möglich, dass im Zusammenhang mit dem Wärmestau Verletzungen der Haut eingetreten seien.
Bei der Haarfarbe, die man auf den Lichtbildern der Kundin erkenne, sei es unmöglich, dass diese Blondierung mit einem 4,5-prozentigen Wasserstoffperoxid erreicht wurde. Es müsse mindestens ein Wasserstoffperoxid von neun Prozent verwendet worden sein, so der Sachverständige.
Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kundin mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von mindestens neun Prozent behandelt wurde. Dies habe die von ihr vorgetragenen Verletzungen verursacht.
Amtsgericht München, Urteil vom 27.11.2023, 159 C 18073/21