27.02.2024
Vertragsärztlicher Bereitschaftsdienst: Befreiung wegen dauerhafter gesundheitlicher Verhinderung
Eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie hat mit einer Klage gegen die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Rheinland-Pfalz erreicht, dass sie wegen eigener gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen muss.
Die KV hatte eine Befreiung zuvor abgelehnt: Der Praxisbetrieb der Ärztin erfahre keine messbare Einschränkung und sie erziele zudem überdurchschnittliche Honorareinnahmen. Ein schwerwiegender Grund für eine Befreiung sei nicht ersichtlich. Im Übrigen sei es der Ärztin finanziell zumutbar, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen.
Das SG Mainz hat dagegen – gestützt durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten – entschieden, dass allein das Aufrechterhalten des Praxisbetriebes im Fall der Klägerin keine Aussagekraft im Hinblick auf die Befähigung zur Teilnahme am vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst habe. Denn gerade dem Krankheitsbild der Ärztin – einer beginnenden Demenz – entspreche es, jahrelang ausgeübte Routinearbeiten mit Unterstützung durch das Praxispersonal noch adäquat bewältigen zu können; mit den Anforderungen des zum Teil fachfremden und situativ unvorhersehbaren Bereitschaftsdienstes sei sie allerdings dauerhaft überfordert.
Auch der weitere Begründungsansatz der KV scheitere an der Unvereinbarkeit der zugrunde liegenden Vorschrift der Bereitschaftsdienstordnung mit höherrangigem Recht: Es sei mit ihrem Sicherstellungsauftrag unvereinbar, einen zum Bereitschaftsdienst ungeeigneten Vertragsarzt auf die Möglichkeit einer Vertretung zu verweisen, wenn die KV nicht zugleich normativ sicherstelle, dass ein Vertreter auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 12.01.2022, S 3 KA 9/20