22.02.2024
Kleidung und Accessoires: Keine Steuerminderung für Mode-Influencerin
Eine Mode-Influencerin kann ihre Ausgaben für Kleidung und Accessoires nicht von der Steuer absetzen. Denn laut Finanzgericht (FG) Niedersachsen ist eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Auch handele es sich nicht um typische Berufskleidung.
Die Klägerin betreibt auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog und erstellt hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Waren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb die Frau diverse Kleidungsstücke und Accessoires – zum Beispiel Handtaschen namhafter Marken. Sie begehrte nun, die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin zu berücksichtigen.
Das beklagte Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug. Denn die Bloggerin könne sämtliche Gegenstände auch privat nutzen. Eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre sei nicht möglich. Insbesondere habe die Steuerpflichtige nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe.
Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das FG gelangte, wie schon das Finanzamt, zu der Überzeugung, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich ist. Aus § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folge insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen.
Es komme nicht darauf an, wie die Influencerin die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei.
Auch handele es sich bei den von der Frau erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre. Hierunter fielen lediglich solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind beziehungsweise bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion folgt. Der Beruf der Influencerin beziehungsweise Bloggerin sei insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Ob die Klägerin die angeschafften Kleidungsstücke und Mode-Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt hat, sei damit unbeachtlich.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2023, 3 K 11195/21