15.02.2024
Klimaaktivist: Verurteilung wegen Nötigung durch Teilnahme an Straßenblockade bestätigt
Das Kammergericht (KG) hat die Revision eines Klimaaktivisten gegen ein Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom Juli 2023 verworfen und damit eine Verurteilung wegen Nötigung durch Teilnahme an einer Straßenblockade bestätigt (§ 240 Strafgesetzbuch – StGB).
Der inzwischen 62-jährige Angeklagte hatte sich an einer Straßenblockade der Gruppierung "Aufstand der letzten Generation" in Berlin-Spandau beteiligt, bei der er und weitere Personen sich aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans auf die Fahrbahn setzten. Einzelne Aktivisten hatten sich an die Fahrbahn des Siemensdamms geklebt, der Angeklagte selbst hingegen nicht. Es kam zu einer 20 Minuten andauernden Blockade und damit zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen; mindestens 50 Fahrzeuge konnten nicht ausweichen und steckten fest.
Zunächst hatte das Amtsgericht Tiergarten den Angeklagten wegen seiner Beteiligung an der Blockade der Nötigung für schuldig befunden und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verhängt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Berufung eingelegt; er strebte einen Freispruch an. Das LG Berlin hat das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass es die Anzahl der Tagessätze auf 20 reduziert hat – die Verurteilung wegen Nötigung hat es damit gehalten. Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten.
Das KG hat die beiden Vorinstanzen bestätigt: Die Teilnahme des Angeklagten an der Straßenblockade sei ebenfalls als Nötigung zu werten. Gleichzeitig betonte das KG, dass es im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Absatz 2 StGB keinerlei pauschale Bewertungen geben dürfe. Es komme auf die Umstände eines jeden Einzelfalles an. Die dabei von der Rechtsprechung zuvor entwickelten Abwägungskriterien – Ankündigung der Blockade, Dauer der Blockade, Art und Ausmaß der Blockade, Motive des Angeklagten, Zielrichtung der Demonstration – seien als Orientierung und Leitlinie zu verstehen und enthielten keine in jeder Konstellation zwingende oder abschließende Aufzählung. Das OLG stellte fest, dass die Tatgerichte im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht gehalten seien, die zur Durchführung der Abwägung in dem konkreten Einzelfall wesentlichen Umstände und Beziehungen zu erfassen und festzustellen, wobei hinsichtlich des Umfangs dieser Amtsaufklärungspflicht die allgemeinen Grundsätze gälten.
Für den Angeklagten in diesem Verfahren bedeutet diese Entscheidung laut KG, dass er nun eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro (insgesamt 600 Euro) wird zahlen müssen. Seine Verurteilung wegen Nötigung ist damit rechtskräftig.
Kammergericht, Beschluss vom 31.01.2024, 3 ORs 69/23, rechtskräftig