12.02.2024
Heilpraktiker: Mit Verfassungsbeschwerden gegen Verbot der Blutentnahme bei Eigenblutbehandlungen erfolglos
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich Heilpraktiker gegen die Untersagung der Blutentnahme im Rahmen so genannter Eigenblutbehandlungen wenden.
Nach § 7 Absatz 2 Transfusionsgesetz (TFG) dürfen Blutentnahmen grundsätzlich nur durch ärztliche Personen oder anderes qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung erfolgen. § 28 TFG nennt verschiedene Fälle von Blutentnahmen (zum Beispiel homöopathische Eigenblutprodukte), die nicht unter das TFG und damit auch nicht unter den Arztvorbehalt fallen.
Die zuständigen Behörden untersagten den Beschwerdeführern, die jeweils als Heilpraktiker tätig sind, im Rahmen so genannter Eigenblutbehandlungen Blutentnahmen durchzuführen. Hiergegen wandten sich die Heilpraktiker an die Fachgerichte, blieben jedoch ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied, dass die von ihnen praktizierten Blutentnahmen gegen § 7 Absatz 2 TFG verstoßen; die Anwendung des TFG sei nicht durch § 28 TFG ausgeschlossen.
Die gegen die Entscheidungen des BVerwG gerichteten Verfassungsbeschwerden erachtete das BVerfG als unzulässig. Sie seien nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise substantiiert begründet worden. Denn die Heilpraktiker hätten Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, welche Behandlungsverfahren sie genau in ihrer jeweiligen Praxis angewendet haben, nicht vorgelegt und die Behandlungsmethoden nicht im Detail aufgezeigt.
Für die Beurteilung der Frage, ob das BVerwG die Ausnahme des § 28 TFG verfassungsrechtlich vertretbar verneint hat, sei das aber von entscheidender Bedeutung. Da es diverse Eigenblutbehandlungen gibt und die Behandlungen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen unterliegen, könne nur in Kenntnis der konkret streitgegenständlichen Behandlungsmethode das angegriffene Verbot verfassungsrechtlich beurteilt werden. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit seien insbesondere die mit der Behandlung einhergehenden Gesundheitsrisiken von Bedeutung, so das BVerfG. Diese unterschieden sich je nach Behandlungsmethode.
Darüber hinaus hätten die Heilpraktiker keine Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig dargelegt. Nicht ausreichend sei es insoweit, lediglich zu behaupten, § 28 TFG könne auch so ausgelegt werden, dass homöopathische Eigenblutprodukte nicht nur solche Blutprodukte seien, die nach einem Europäischen Arzneibuch oder nach offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen hergestellt wurden, und diesbezüglich auf einschlägige Rechtsprechung zu verweisen. Die bisher in der Rechtsprechung vertretenen, vom BVerwG abweichenden Auffassungen führten auf einfachrechtlicher Ebene keineswegs zwingend zur Zulässigkeit aller von Heilpraktikern angebotenen Eigenblutbehandlungen. Solange die Beschwerdeführer nicht darlegten, nach welcher nachvollziehbaren Auslegung die von ihnen praktizierten Behandlungen von § 28 TFG erfasst werden und damit vom Arztvorbehalt ausgenommen sind, fehle es an einer substantiierten Begründung, dass sie gerade durch die von ihnen angegriffene Auslegung des § 28 TFG durch das BVerwG beschwert sind.
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.01.2024, 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23, 1 BvR 2182/23