07.02.2024
Revisionszulassung wegen Divergenz: Nur bei Entscheidungserheblichkeit
Eine Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) das angefochtene Urteil selbst unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Divergenzentscheidung für den Rechtsmittelführer nicht steuerlich günstiger ausgefallen wäre. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Voraussetzung der Revisionszulassung wegen Divergenz sei, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage anderer Ansicht ist als der BFH, ein anderes FG oder ein anderes oberstes Bundesgericht. Dabei müsse das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Das angefochtene Urteil müsse zudem auf der geltend gemachten Divergenz beruhen können. Es müsse zumindest die Möglichkeit bestehen, dass es bei Zugrundelegung der Divergenzentscheidung anders ausgefallen wäre.
Das Vorbringen der Kläger erfülle diese rechtlichen Anforderungen nicht. Zwar führten sie zu Recht an, dass der entscheidungstragende Rechtssatz des FG, der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks sei für steuerrechtliche Zwecke grundsätzlich vorrangig im Sachwertverfahren zu ermitteln, mit der Entscheidung des BFH vom 20.09.2022 (IX R 12/21) kollidiert.
In jener Entscheidung habe der BFH für einen vergleichbaren Sachverhalt hervorgehoben, dass kein steuerrechtlicher – insbesondere kein typisierender – Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht. Weder ergebe sich aus der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ein Vorrang des Sachwertverfahrens, noch sei diese für die Wertermittlung eines Grundstücks abschließend.
Diese Rechtsgrundsätze habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Die Divergenz sei aber nicht entscheidungserheblich. Der von den Klägern geführte Rechtsstreit ziele darauf ab, dass die von ihnen in den Streitjahren verausgabten Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung ihres Vermietungsobjekts in der vom FG festgestellten Höhe von insgesamt 56.117,29 Euro als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht als – nur sukzessiv über die Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigende – anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt werden. Letzteres sei der Fall, wenn jene Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Im Hinblick auf diese 15-Prozent-Grenze wären die Aufwendungen der Kläger sofort abziehbar, wenn die Gebäude-Anschaffungskosten mit mindestens 314.382 Euro zu veranschlagen wären (56.117,29 Euro Brutto-Aufwendungen = 47.157,38 Euro Netto-Aufwendungen * 100/15). Der von der Vorinstanz festgestellte Gesamtkaufpreis der Immobilie von 395.000 Euro zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten von 37.100,43 Euro müsste demnach zu (mindestens) 72,75 Prozent auf das Gebäude entfallen.
Laut BFH haben die Kläger nicht dargelegt, dass ein Gebäudeanteil in vorgenannter Höhe nach Maßgabe der Feststellungen des FG mit einem in Betracht zu ziehenden Wertermittlungsverfahren erreichbar gewesen wäre. Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises nach Maßgabe des Ertragswertverfahrens (§ 17 Absatz 1 Satz 1 ImmoWertV) hätte nicht zu der von den Klägern begehrten Rechtsfolge geführt. Der vom FG festgestellte Ertragswert der Immobilie habe mit 387.000 Euro noch unter dem Sachwert (388.000 Euro) gelegen. Der Gebäudeanteil wäre – bei einem unstreitigen Anteil für die auf den Grund und Boden entfallenden Anschaffungskosten von 117.450 Euro – mit 69,65 Prozent noch geringer ausgefallen als im Zuge des vom FG angewandten Sachwertverfahrens. Ein Sofortabzug der Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen wäre folglich ebenfalls ausgeschlossen gewesen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.01.2024, IX B 64/23