07.02.2024
Corona: Klagen gegen Quarantäneanordnungen teilweise erfolgreich
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat in zwei Verfahren entschieden, in denen sich die Kläger gegen Anordnungen häuslicher Quarantäne wandten. In dem Verfahren eines ehemaligen Schülers stellte es fest, dass die Absonderung rechtswidrig war. Die andere Klage hatte keinen Erfolg.
Eine Mitschülerin des vor dem VG erfolgreichen Schülers war mittels Antigen-Schnelltest und PCR-Test positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden. Daraufhin hatte das Gesundheitsamt insgesamt gegenüber acht Schülern – zu denen der klagende Schüler gehörte – eine häusliche Quarantäne angeordnet.
In dem zweiten Verfahren wurde der Betroffene selbst Ende 2020 positiv auf das Virus getestet. Er wandte sich gegen die angeordnete neuntägige Quarantäne.
Beide Kläger machten geltend, die Quarantäneanordnung sei rechtswidrig gewesen. Eine gerichtliche Entscheidung sei bereits aufgrund der kurzen Geltungsdauer der Absonderungen nicht erreichbar gewesen. In beiden Verfahren trugen die Kläger insbesondere vor, dass ein PCR-Test nicht geeignet sei, um eine akute Infektion nachzuweisen.
Das VG betont, dass es für die Einschätzung der Gefahrenlage durch das Gesundheitsamt auf den damaligen Zeitpunkt ankomme. Der Schüler habe sich in einem Klassenraum mit durchgängig geöffneten Fenstern sowie großen Abständen zu den Mitschülern befunden und eine FFP1-Maske getragen. Er falle bereits nicht unter die zum damaligen Zeitpunkt vom Robert-Koch-Institut aufgestellten Kriterien für eine Kontaktperson der Kategorie 1. Die Quarantäneanordnung sei bereits deshalb rechtswidrig gewesen.
Keinen Erfolg hatte demgegenüber die Klage desjenigen, der selbst positiv getestet war. Dieser habe sich bereits aufgrund einer damals geltenden Rechtsverordnung für 14 Tage häuslich absondern müssen.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteile vom 06.02.2024, 10 K 1651/21.GI und 10 K 139/21.GI, nicht rechtskräftig