01.02.2024
Fehlender Ersatzwohnraum: Mieter dürfen trotz wirksamer Eigenbedarfskündigung dennoch vorerst bleiben
Trotz wirksamer Eigenbedarfskündigung dürfen zwei Berliner Mieter vorerst in ihrer Wohnung bleiben. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin II verfügt. Begründung: Die Mieter hätten trotz intensiver Suche im gesamten Stadtgebiet keinen Ersatzwohnraum gefunden.
Anders als noch das Amtsgericht Mitte ging das LG von der Formwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung aus. Dennoch aber gehe die Räumungsklage der Vermieterin nicht durch, so das LG. Vielmehr sei das Mietverhältnis für zwei weitere Jahre fortzusetzen. Die Mieter könnten sich auf die so genannte Sozialklausel (§§ 574 Absatz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch berufen.
Sie hätten sich nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung fast zwei Jahre lang auf eine Vielzahl von Wohnungen im gesamten Berliner Stadtgebiet beworben, jedoch ohne Erfolg. Grund sei die angespannte Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt. Auch über das so genannte Geschützte Marktsegment habe in absehbarer Zeit kein freier Alternativwohnraum in Berlin für die Mieter zur Verfügung gestanden. Das gesamte Stadtgebiet von Berlin sei durch eine Mietenbegrenzungsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen. Und: Der von der Vermieterin geltend gemachte Eigenbedarf sei nicht besonders dringlich gewesen.
Das LG hat im Rahmen seiner Entscheidung die bisherigen Vertragsbedingungen von Amts wegen geändert und neben der Anordnung der befristeten Fortdauer des Mietverhältnisses auch die von den Mietern bisher geschuldete Nettokaltmiete auf ein marktübliches Niveau angehoben.
Landgericht Berlin II, Urteil vom 25.01.2024, 67 S 264/22, nicht rechtskräftig