08.01.2024
Nicht aufklärbares Unfallgeschehen: Einfahrendes Kfz haftet
Bei einem Unfall, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einfahren von einer Parkbucht in den Straßenverkehr stattfindet, gilt das einfahrende Fahrzeug als Verursacher, wenn keine weitere Aufklärung möglich ist. Dies hat das Amtsgericht (AG) Hanau entschieden.
Der Fahrer eines zuvor in einer Parkbucht am Straßenrand stehenden Fahrzeugs ist mit diesem in den Straßenverkehr eingefahren. Er kollidierte mit einem dort in gleicher Richtung fahrenden Wagen. Der Unfallhergang ist strittig.
Das AG Hanau hat entschieden, dass der Verkehrsunfall vollständig von dem einfahrenden Fahrzeug verursacht wurde. Zwar habe sich das Geschehen überwiegend nicht mehr aufklären lassen. Allerdings habe derjenige, der vom Straßenrand in den Verkehr einfährt, gemäß § 10 der Straßenverkehrsordnung besonders darauf zu achten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.
Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe des Unfallgeschehens zum Einfahren des parkenden Fahrzeugs in den Straßenverkehr bestehe daher der Anschein, dass dessen Fahrer nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet und somit den Unfall herbeigeführt habe. Dafür spreche zudem, dass seine Version des Unfallgeschehens, er sei bereits einige Zeit auf der Straße gefahren, mit dem Schadensbild nicht in Einklang zu bringen sei. Zudem habe der Fahrer selbst erklärt, das andere Fahrzeug erst durch den Anstoß bemerkt zu haben. Das weise darauf hin, dass er das Verkehrsgeschehen beim Losfahren von dem Parkplatz nicht ausreichend beobachtet habe.
Amtsgericht Hanau, Urteil vom 05.06.2023, 39 C 329/21 (19), nicht rechtskräftig