21.12.2023
Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins: Steuerbar und steuerbefreit
Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins sind steuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen besteht. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden, im konkreten Fall aber angenommen, dass die Mitgliedsbeiträge steuerbefreit sind.
Geklagt hatte ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Er ist ein klassischer Breitensport-Verein mit mehreren Abteilungen, in denen unter anderem die Sportarten Fußball, Schwimmen, Tischtennis und Gymnastik/Turnen betrieben wurden. Die 1. Herren-Fußballmannschaft wird innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt und erzielte bei ihren Heimspielen im Streitjahr 2015 umsatzsteuerpflichtige (Netto-)Eintrittsgelder. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung des Vereins das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Der Verein errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasen-Fußballplatz auf einem von der Gemeinde gepachteten Vereinsgelände. Er benötigte den Platz aus Kapazitätsgründen aufgrund steigender Mitgliederzahlen und beabsichtigte, ihn bei Bedarf unter anderem auch für Spiele der 1. Herrenmannschaft zu verwenden. In seiner Umsatzsteuererklärung 2015 erklärte der Verein erstmalig seine Mitgliedsbeiträge unter Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als steuerpflichtige Umsätze zu sieben Prozent. Gleichzeitig machte er den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend.
Das beklagte Finanzamt sah die Mitgliedsbeiträge als steuerfrei an und gewährte daher insoweit den Vorsteuerabzug nicht.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung das FG sind im Streitfall die Mitgliedsbeiträge steuerbar, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihnen und der Leistung des Klägers, seinen Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, besteht. Überdies handele es sich bei den Mitgliedsbeiträgen um ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG), die insoweit den begehrten Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 2 S. 1 Nr. 1 UStG ausschließen.
Den Teilnehmern, das heißt den Vereinsmitgliedern, seien seitens des Klägers nicht nur Sportgegenstände oder -anlagen zur Verfügung gestellt worden, sondern grundsätzlich ein organisierter und strukturierter Trainings- sowie Spielbetrieb. Dass einige Mitglieder davon keinen Gebrauch machen und nicht durch einen Trainer angeleitet beziehungsweise nicht am Ligabetrieb teilnehmen, führt laut FG zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei verstoße die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nicht gegen Unionsrecht, weil sie die Steuerfreiheit nach Artikel 132 Absatz 1 Buchst. m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dem Grunde nach umsetzt.
Das FG hat die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 4/23 geführt wird.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2023, 11 K 147/22, nicht rechtskräftig