15.12.2023
Photovoltaikanlagen: Sonderfragen zum Nullsteuersatz
Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.11.2023 hat die Finanzverwaltung Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen geklärt. Laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz geht es konkret um ältere Anlagen, die vor dem Jahr 2023 in Betrieb genommen wurden und somit noch nicht dem Nullsteuersatz unterlagen.
In vielen Fällen hätten die Betreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, um den Vorsteuerabzug nutzen zu können. Daher sei die Frage gewesen, wie damit umgegangen und eine umsatzsteuerrechtliche Optimierung umgesetzt werden kann. Denn bei einer Regelsteuerung binde sich der Betreiber für fünf Jahre. In der Konsequenz sei nicht nur die Einspeisung des Stroms zu versteuern, sondern auch der selbst verbrauchte Strom gelte in diesem Fall als Lieferung gegen Entgelt und führt zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen, so der BdSt.
Um die wirtschaftlich nachteilige Besteuerung des selbst verbrauchten Stroms zu vermeiden, biete sich unter bestimmten Voraussetzungen die Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen an, wenn der erzeugte Strom zu mehr als 90 Prozent für nicht unternehmerische Zwecke verwendet wird. Das sei fiktiv gegeben, wenn auch ein Batteriespeicher installiert wurde. Zum einen habe die Finanzverwaltung die Hinweise hierzu ergänzt und räume noch eine Übergangsfrist ein, um die Entnahme bis zum 11.01.2024 zu erklären. Es falle im Übrigen keine Umsatzsteuer an. Zum anderen würden zur Abgrenzung der dem Nullsteuersatz und dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen weitere Hinweise in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen. Das betreffe vor allem die zur Abgrenzung des zutreffenden Steuersatzes für die mit den Anlagen im Zusammenhang stehenden (Neben-)Leistungen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 15.12.2023