15.12.2023
MoPeG: Grunderwerbsteuerliche Begünstigungen für Personengesellschaften vorerst gesichert
Laut Deutschem Steuerberaterverband (DStV) herrscht, seit der Bundesrat das Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss gegeben hat, in der Steuerberatungspraxis große Unsicherheit mit Blick auf die Grunderwerbsteuer ab 01.01.2024. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags rette nun die dringende Regelung für die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).
Lange hätten Personengesellschaften und deren steuerliche Berater um die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen bangen müssen, so der DStV: Die befristete Beibehaltung des Status Quo im Grunderwerbsteuergesetz bis Ende 2024 habe der Finanzausschuss erst auf den letzten parlamentarischen Metern in das Wachstumschancengesetz aufgenommen. Die Regelung sei durch den vom Bundesrat Ende November geforderten Vermittlungsausschuss und die Vertagung der Verhandlungen ins Wanken geraten.
Jetzt können Steuerberater sowie ihre Mandanten aufatmen: Der Finanzausschuss des Bundestags habe die geplante Regelung aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen und deren Einführung vorgezogen. Er habe am 13.12.2023 eine Verlängerung des Status Quo der grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen für Personengesellschaften im Zuge des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes beschlossen (vgl. BT-Drs. 20/9782). Nach § 24 des neuen Grunderwerbsteuergesetzes gölten rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer – vorbehaltlich der ausstehenden Reform des Grunderwerbsteuerrechts – nun sogar bis 31.12.2026 weiterhin als Gesamthand. Die Begünstigungen nach §§ 5, 6, 7 Grunderwerbsteuergesetz könnten also auch zukünftig – vorbehaltlich der geplanten Reform – in Anspruch genommen werden, so der DStV.
Der Verzicht auf die Besteuerung der Dezemberhilfe Gas, der ebenfalls Gegenstand des auf der Kippe stehenden Wachstumschancengesetzes war, sei gleichfalls im Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen worden. Die §§ 123 bis 126 Einkommensteuergesetz sollen aufgehoben werden.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 14.12.2023