14.12.2023
Dezemberhilfe im Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Ist steuerfrei
Ihren Entwurf für ein Kreditzweitmarktförderungsgesetz (BT-Drs. 20/9093) hat die Ampel-Koalition im Finanzausschuss mittels mehrerer Änderungsanträge verändert und auf andere Bereiche erweitert, die bisher Teil des Wachstumschancengesetzes (BT-Drs. 20/8628) waren. Dieses hat der Bundestag zwar bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Vermittlungsausschuss behandelt werden. Bis Ende 2023 dürfte es aber nicht mehr verabschiedet werden, weshalb die Ampel-Fraktionen nun einige Aspekte vorziehen möchten.
Mit dem veränderten Kreditzweitmarktförderungsgesetz soll unter anderem die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 gestrichen werden. Dies hatte die Unionsfraktion bereits seit Längerem mit Blick auf die Praktikabilität der Besteuerung gefordert. Folglich stimmte sie diesem wie allen anderen Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen zu.
Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr erfolgen soll.
Vorgesehen ist mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz nun ferner, die Abgabenordnung und andere Gesetze an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) anzupassen. Im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz (EStG, KStG) soll es Änderungen bei der so genannten Zinsschranke geben.
Dies betrifft § 4h EStG und § 8aK KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden sollen. Ferner soll im EStG eine Klärung des Begriffs "Nettozinsaufwendungen" erfolgen. Zudem werde klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut Gesetzesbegründung künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA (§ 4h Absatz 1 Satz 2 EStG) vorhanden ist.
Mit den steuerlichen Änderungen im Bereich der Zinsschranke erwartet die Ampel-Koalition jährliche Steuermehreinnahmen in einer Größenordnung von 130 Millionen Euro. Zu einer unmittelbaren Veränderung des bereits aufgrund der Zinsschranke bestehenden Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft und die Verwaltung führten die Änderungen nicht, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Dem im Zusammenhang mit dem Wachstumschancengesetz vom Bundesrat in seiner Stellungnahme (BT-Drs, 20/9006) geäußerten Wunsch, den Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern um zwei Jahre zu verschieben, will der Finanzausschuss nachkommen. Bisher war der Starttermin 01.01.2024 vorgesehen.
Eine weitere Änderung betrifft die Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer in § 39 EStG. Die Ampelfraktionen erwarten 250 Millionen Euro an Mehreinnahmen pro Jahr, weil künftig im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigt werden.
Mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP beschloss der Ausschuss bei Enthaltung der AfD-Fraktion, dass die genannten Änderungen in einem Sachzusammenhang zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz stehen. Einstimmig angenommen wurde ein Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion zur Eingangsformel des Gesetzes. Diese lautet nun: "Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen."
Drei weitere Änderungsanträge der Ampel-Fraktionen betrafen die Änderung des Pfandbriefgesetzes, des DG-Bank-Umwandlungsgesetzes sowie Erleichterungen für die Kreditdienstleistungsinstitute. Auch diesen stimmte die Unionsfraktion zu. Am Ende wurde das Gesetz insgesamt mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP angenommen. Die AfD-Fraktion stimmte dagegen.
Deutscher Bundestag, PM vom 13.12.2023