08.12.2023
Nach Suizidankündigung: Gefährdeter muss Kosten für Handyortung übernehmen
Wer durch die Ankündigung seines Suizids seine Handyortung durch die Polizei veranlasst, muss die Kosten dieser Maßnahme tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden.
Nachdem ein Mann bereits in der Vergangenheit mehrmals seinen Suizid angekündigt hatte, rief er am selben Tag sowohl bei der Polizeistation als auch im Stadtbüro Wetzlar an. Gegenüber der Polizei gab er an, dass er sich am liebsten "die Kugel geben" würde. Gegenüber dem Stadtbüro äußerte er, dass er andere verletzen werde. Die Polizei wollte bei dem Mann eine Gefahrenbeurteilung vornehmen, traf ihn zu Hause aber nicht an. Deswegen ließ sei sein Handy orten. Hierbei entstanden Kosten von 90 Euro, die die Polizei von dem Mann anforderte.
Dieser verweigerte die Zahlung: Er sei nie suizidgefährdet gewesen. Es hätte ausgereicht, wenn die Polizei ihn telefonisch kontaktiert hätte.
Dem folgte das VG Gießen nicht. Vielmehr habe im Zeitpunkt der Handyortung objektiv eine Sachlage bestanden, bei der hinreichend wahrscheinlich gewesen sei, dass der Mann sich selbst oder andere Personen schädige. Lediglich telefonisch zu ihm Kontakt aufzunehmen, wäre nicht ebenso effektiv gewesen wie eine unmittelbare persönliche Kontaktaufnahme.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 27.11.2023, 4 K 148/23.GI, nicht rechtskräftig