06.12.2023
Verkehrsunfall: Verursacher muss Kosten für erkennbar nicht neutrales Schadensgutachten nicht erstatten
Der Verursacher eines Verkehrsunfalls muss dem Geschädigten die Rechnung für ein Schadensgutachten nicht erstatten, wenn der Gutachter wegen Zugehörigkeit zur Reparaturwerkstatt erkennbar nicht neutral ist. Dies hat das Amtsgericht (AG) Hanau für den Fall entschieden, dass der Geschädigte einen Gutachter mit der Schadensfeststellung beauftragt hatte, der erkennbar demselben Unternehmen zugehörig war wie die Werkstatt, die die Reparatur durchgeführt hat.
Das Fahrzeug des Geschädigten ist durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt worden. Er beauftragte sodann ein Sachverständigenbüro mit der Feststellung des Schadens und zugleich deren Reparatur. Der Gutachter war jedoch schon dem Namen nach erkennbar derselben Firma zugehörig, wie die Reparaturwerkstatt. Die Gutachterkosten in Höhe von 665,26 Euro beglich die Versicherung des Unfallverursachers, verlangte diese aber nun von dem Geschädigten zurück, nachdem sie von der Verbindung zwischen Gutachter und Werkstatt Kenntnis erlangt hatte.
Das AG hat den Geschädigten zur Rückzahlung verurteilt. Zwar könne dieser aus einem Verkehrsunfall an sich auch die Kosten des Gutachtens zur Feststellung des Schadens ersetzt verlangen, damit er die Höhe der anfallenden Reparaturkosten kontrollieren und deren Berechtigung zugleich nachweisen kann. Das setzt aber voraus, dass der Gutachter im Verhältnis zu der Reparaturwerkstatt neutral ist. Andernfalls ist das Gutachten ungeeignet und der Geschädigte bleibt auf den Kosten jedenfalls dann sitzen, wenn er dies erkennen konnte.
Beides war nach der Ansicht des AG hier der Fall, weil das Sachverständigenbüro und die Werkstatt derselben Gesellschaft gehören. Auch habe der Geschädigte das erkennen müssen. Denn die gleichzeitige Beauftragung von Begutachtung und Reparatur auf demselben Formular habe ebenso auf eine Verflechtung hingewiesen, wie die Tatsache, dass beide dieselbe Anschrift haben. Auch sei der Name der zuständigen Person für die Reparatur mit demjenigen des Inhabers des Sachverständigenbüros identisch.
Amtsgericht Hanau, Urteil vom 18.10.2023, 39 C 30/23