30.11.2023
Daten-CD: Keine Fertigung im Rahmen der Akteneinsicht
Das Finanzgericht (FG) ist nicht verpflichtet, Behördenakten, die in Papierform vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD einem Beteiligten zu übergeben. Dies gilt laut Bundesfinanzhof (BFH) auch, wenn es am ersetzenden Scannen im Sinne des § 52b Absatz 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) teilnimmt.
Der Anspruch auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren ergibt sich aus § 78 FGO. Der BFH stellt klar, dass Absatz 3 dieser Vorschrift keinen zusätzlichen Anspruch darauf vermittelt, dass das FG die tatsächlich in Papierform vorgelegten Akten digitalisiert und dem Antragsteller in Form einer Daten-CD übergibt.
Form und Ort der Akteneinsicht würden durch § 78 Absatz 2 und 3 FGO in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung ausdrücklich geregelt. Sie hingen davon ab, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden. Werden sie teilweise elektronisch, teilweise in Papierform geführt, sei auch für die Art der Akteneinsicht danach zu differenzieren, auf welchen Aktenteil sich das Begehren bezieht.
Werden Behördenakten als Teil der Prozessakten in Papierform geführt, sei somit die Akteneinsicht nach § 78 Absatz 3 Satz 1 FGO durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen zu gewähren. Eine Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg liege nach § 78 Absatz 3 Satz 2 FGO allein im Ermessen des Gerichts, soweit nicht gewichtige Gründe entgegenstehen, so der BFH.
Anders als im Fall elektronisch geführter Akten gemäß § 78 Absatz 2 Satz 3 FGO sehe das Gesetz in § 78 Absatz 3 FGO die Übermittlung eines Datenträgers mit dem Inhalt der Akten allerdings gerade nicht vor. Schon aus diesem Grunde sei ein FG jedenfalls nicht verpflichtet, eine Daten-CD zu erstellen. Eine generelle Pflicht hierzu ergebe sich auch aus § 52b Absatz 1a FGO schon deshalb nicht, weil danach die Finanzgerichte erst ab dem 01.01.2026 verpflichtet seien, die Prozessakten elektronisch zu führen, so der BFH abschließend.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30.10.2023, X B 35/23 (AdV)