24.11.2023
Pkw: Anscheinsbeweis für die Privatnutzung
Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gilt, dass kein geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs vorliegt, wenn eine vertragliche Vereinbarung die private Nutzung untersagt. Das Finanzgericht (FG) Münster hat dies in einem Urteil vom 28.04.2023 (10 K 1193/20 K,G,F) jedoch anders gesehen. Dies meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Eine GmbH hatte ihrem Geschäftsführer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt und die private Nutzung ausdrücklich ausgeschlossen. Das Finanzamt berücksichtigte die Ausgaben gemäß der Ein-Prozent-Regelung und lehnte zudem die Sonderabschreibung ab, da eine kaum ausschließlich betriebliche Nutzung vorlag. Eine weitere Besonderheit ist, dass es bei der betroffenen GmbH nur einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer gibt.
Aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes hatte das Verbot der Privatnutzung weder gesellschaftsrechtliche noch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das bedeutet laut BdSt, dass hier der vertragliche Ausschluss der Privatnutzung problemlos umgangen werden konnte. Laut FG dürfe nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Geschäftsführer das Verbot tatsächlich einhält, da der Anscheinsbeweis nicht, zum Beispiel durch das Führen eines Fahrtenbuches, entkräftet worden sei.
Eine Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 33/23 anhängig.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 24.11.2023 zu Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.04.2023, 10 K 1193/20 K,G,F, nicht rechtskräftig