23.11.2023
Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen: Zur Höhe der Umsatzsteuer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 06.10.2023 bekannt gegeben, wie hoch die Umsatzsteuer bei der kurzfristigen Vermietung von Räumen zum Übernachten ist, die ein Unternehmen zur Unterbringung von Fremden zur Verfügung stellt. Dies teilt der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mit.
Bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafmöglichkeiten durch einen Unternehmer zur Unterbringung von Fremden sowie bei der kurzfristigen Vermietung von Campingplätzen werde gemäß Umsatzsteuerrecht der reduzierte Steuersatz angewendet.
Der Bundesfinanzhof habe in einem Urteil vom 29.11.2022 (XI R 13/20) entschieden, dass nicht nur die Vermietung von Grundstücken und fest verbundenen Gebäuden begünstigt sind, sondern auch die Vermietung von Wohn- und Schlafzimmern durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Das gelte auch für die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Finanzverwaltung passe daher den Umsatzsteueranwendungserlass in dem BMF-Schreiben entsprechend an, so der BdSt.
In allen offenen Fällen seien die Grundsätze des BMF-Schreibens anzuwenden. Es sei jedoch eine Regelung zum Schutz des Vertrauens, zum Beispiel wegen des Vorsteuerabzugs, getroffen worden. Es bestünden keine Bedenken, wenn der leistende Unternehmer für Leistungen, die bis zum 31.12.2023 ausgeführt werden, den Regelsteuersatz in Anspruch nimmt.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 22.11.2023