20.11.2023
Preisanpassungsklauseln in AGB von Netflix und Spotify: Sind unwirksam
Das Kammergericht (KG) hat es den Streamingdiensten Netflix und Spotify untersagt, sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorzubehalten, nach billigem Ermessen einseitig die Preise ihrer Abonnement-Angebote ändern zu können.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Streamingdienste hatten die angegriffene AGB-Klausel damit begründet, gestiegenen Gesamtkosten Rechnung tragen zu wollen. Bereits das Landgericht (LG) Berlin hatte ihnen die weitere Nutzung der Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern untersagt. Die Berufung blieb erfolglos.
Laut KG haben die Streamingdienste bereits kein berechtigtes Interesse daran, sich das einseitige Recht zur Preisanpassung vorzubehalten. Ihnen sei es ohne erheblichen Aufwand möglich, die Nutzer um Zustimmung zu einem erhöhten Preis zu ersuchen. Bei mangelnder Zustimmung stehe es den Streaming-Anbieterinnen frei, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Überdies verstießen die Klauseln gegen das für Preisanpassungsklauseln allgemein gültige Gebot der Reziprozität, da sich die Anbieterinnen das Recht vorbehalten, die Preise zu erhöhen, wenn die Kosten steigen, sich aber nicht spiegelbildlich verpflichteten, bei sinkenden Kosten die Preise zu ermäßigen.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das KG hat die Revision zwar nicht zugelassen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Kammergericht, Urteile vom 15.11.2023, 23 U 15/22 und 23 U 112/22, nicht rechtskräftig