16.11.2023
Hühnerzüchter: Mit Eilantrag gegen Nutzung seiner Hühnerställe teilweise erfolgreich
Der Betreiber einer Hühnerzucht, dem die Nutzung seiner Ställe mit sofortiger Wirkung untersagt worden war, hat vor dem Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück erreicht, dass er einen Teil der Ställe wieder nutzen darf.
Der Mann betreibt seit den 1990er-Jahren hobbymäßig eine Hühnerzucht mit Hähnen im rückwärtigen Bereich eines Grundstücks im Gebiet der Stadt Lingen.
Bezüglich zweier Ställe entschied das VG, dass die allein auf die formelle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung rechtswidrig sei, weil die Ställe nicht genehmigungsbedürftig seien. Denn die im Außenbereich gelegenen Ställe seien kleiner als 20 Kubikmeter. Offen gelassen hat das VG, ob die beiden Ställe materiell illegal, also nicht genehmigungsfähig, sind. Denn der Bescheid hatte allein auf die formelle Illegalität der Hühnerställe abgestellt: Der Antragsteller habe auf seinem Grundstück "mit Bauarbeiten begonnen", "ohne hierfür im Besitz einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu sein". Eine möglicherweise unzumutbare Lärmbelastung für die Nachbarschaft habe die Stadt Lingen zwar "wohl" angenommen. Ihre Nutzungsuntersagungsverfügung habe sie allerdings nicht darauf gestützt.
Bezüglich zweier weiterer größerer Ställe ist der Eilantrag erfolglos geblieben. Diese Ställe seien aufgrund ihres Brutto-Rauminhalts von mehr als 20 Kubikmeter genehmigungsbedürftig. Da keine entsprechende Baugenehmigung vorliege, seien sie formell illegal. Das VG hält es auch für ermessensgerecht, dass die Stadt Lingen gegen diese formell illegalen Bauten eingeschritten sei. Das öffentliche Interesse gebiete grundsätzlich das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände.
Unverhältnismäßig könne eine Nutzungsuntersagung nur ausnahmsweise sein, wenn das Ergebnis des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens in einer Weise auf der Hand liege, dass dieses sich als bloße "Formsache" darstelle. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Eine Hühnerhaltung als Hobby sei kein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Das Krähen der Hähne habe wiederholt zu Nachbarbeschwerden über Lärmbelästigungen geführt, sodass deren Zumutbarkeit eine nähere Prüfung erfordere.
Der Beschluss kann mit der Beschwerde vor dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 14.11.2023, 2 B 24/23, nicht rechtskräftig