16.11.2023
Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021: Ist nichtig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Zweiten Nachtragshaushalt 2021 gekippt. Der Bund darf für den Kampf gegen die Corona-Pandemie eingeplante Gelder nicht für den Klimaschutz verwenden.
Mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 sollte eine im Bundeshaushalt 2021 als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehene, jedoch im Haushaltsjahr 2021 nicht unmittelbar benötigte Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro durch eine Zuführung an den Energie- und Klimafonds (EKF), ein unselbstständiges Sondervermögen des Bundes, für künftige Haushaltsjahre nutzbar gemacht werden. Die Zuführung erfolgte im Februar 2022 – also rückwirkend – für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2021. Der EKF wurde zwischenzeitlich in Klima- und Transformationsfonds (KTF) umbenannt.
Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion hatten sich gegen die rückwirkende Änderung des Haushaltsgesetzes und des Bundeshaushaltsplans 2021 gewandt – mit Erfolg. Das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an notlagenbedingte Kreditaufnahmen, entschied das BVerfG. Es stützt seine Entscheidung auf drei, jeweils für sich tragfähige Gründe.
Erstens habe der Gesetzgeber den notwendigen Veranlassungszusammenhang zwischen der festgestellten Notsituation und den ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend dargelegt. Zweitens widerspreche die zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notlage gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 Grundgesetz (GG) vom tatsächlichen Einsatz der Kreditermächtigungen den Verfassungsgeboten der Jährlichkeit und Jährigkeit. Die faktisch unbegrenzte Weiternutzung notlagenbedingter Kreditermächtigungen in nachfolgenden Haushaltsjahren ohne Anrechnung auf die "Schuldenbremse" bei gleichzeitiger Anrechnung als "Schulden" im Haushaltsjahr 2021 sei demzufolge unzulässig. Drittens verstoße die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 nach Ablauf des Haushaltsjahres 2021 gegen den Haushaltsgrundsatz der Vorherigkeit aus Artikel 110 Absatz 2 Satz 1 GG.
Die Entscheidung hat nach Angaben des BVerfG zur Folge, dass sich der Umfang des KTF um 60 Milliarden Euro reduziert. Soweit hierdurch bereits eingegangene Verpflichtungen nicht mehr bedient werden können, müsse der Haushaltsgesetzgeber dies anderweitig kompensieren.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.11.2023, 2 BvF 1/22