15.11.2023
Finanzamt: Darf Kontoauszüge für Steuerprüfung fordern
Das Finanzamt darf für sämtliche Maßnahmen im Steuerverfahrensrecht personenbezogene Daten verarbeiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Erlaubnisnorm der Abgabenordnung (AO) mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vereinbar ist. Dies teilt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit.
Die DS-GVO beschränke zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch das Finanzamt dürfe diese Daten basierend auf § 29b AO für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen verarbeiten, so der BFH. Die Erlaubnisnorm aus dem Steuerrecht sei DS-GVO- und grundrechtskonform (Urteil vom 05.09.2023, IX R 32/21).
Geklagt hatte ein Anwalt, der verhindern wollte, dass das Finanzamt seine Kontoauszüge für eine Außenprüfung verarbeitet. Auf die Anordnung, diese herauszugeben, hatte er zunächst nicht reagiert. Doch letztlich hatte das Finanzamt die Unterlagen von der Bank des Klägers erhalten (unter Hinweis auf § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Satz 3 AO). Das Finanzamt berief sich außerdem auf § 29b Absatz 1 AO, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde zulässig ist, "wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist".
Der Anwalt machte daraufhin sein Recht auf Löschung nach Artikel 17 Absatz 1 lit. d DS-GVO (unrechtmäßige Verarbeitung) geltend, hilfsweise seinen Widerspruch nach Artikel 21 Absatz 1 DS-GVO. Er war der Ansicht, weder § 97 AO noch § 29b Absatz 1 AO seien mit der DS-GVO vereinbar; insbesondere würde § 29b AO nicht einmal die Unterlagen nennen, die dem Fianzamt vorzulegen seien.
Der BFH lehnte laut BRAK jedoch Haupt- und Hilfsanspruch ab, weil die Daten rechtmäßig verarbeitet worden seien. Als generelle Erlaubnisnorm diene hier § 29b AO, der eine zulässige deutsche Erlaubnisnorm neben Artikel 6 und 9 DS-GVO sei. § 29b AO erlaube dem Finanzamt sogar die Verarbeitung personenbezogener Daten (unter den dort genannten Voraussetzungen) für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffenden Maßnahmen. Es handele sich um die "Kopfnorm" des entsprechenden AO-Abschnitts, außerdem um einen abstrakten Erlaubnistatbestand für die Datenverarbeitung. Die Norm müsse nicht einzeln die Unterlagen nennen, die das Finanzamt fordern dürfe. Auch im konkreten Fall sei die Forderung der Kontoauszüge von § 29b AO gedeckt gewesen.
Nur eine kleine Einschränkung machte der BFH laut BRAK: So beschränke sich der Anwendungsbereich des § 29b AO auf solche Datenverarbeitungen, die bereits bei ihrer Einführung Gegenstand steuerverfahrensrechtlicher Verwaltungs- und Eingriffsbefugnisse waren. Die Vorschrift biete keine Grundlage für die Schaffung neuer Formen der Datenerhebung.
Zur Begründung führte der BFH nach Angaben der BRAK aus, § 29b AO genüge zunächst den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 3 DS-GVO. Insbesondere sei die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung der legitimen (Kern-)Aufgabe der Finanzämter, Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, erforderlich. Dabei sei es in Ordnung, dass die Norm nicht noch präziser gefasst sei, schließlich brauche die Verwaltung ein gewisses Maß an Flexibilität und Ermessen.
Auch mit dem besonderen Schutz sensibler Daten wie der politischen Meinung nach Artikel 9 DS-GVO sei § 29b AO vereinbar. Zwar erforderte Artikel 9 DS-GVO hier ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses liege bei Steuersachen aber vor. Schließlich gehe es um die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
§ 29b AO beschränke auch in zulässiger Weise das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie Artikel 8 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Schließlich gehe auch das Vorbringen des Anwalts gegen die Herausgabeanordnung gegenüber der Bank nach § 97 Absatz 1 Satz 1 AO fehl. Aus § 29b AO leite sich auch die Befugnis ab, die erforderlichen Unterlagen gegebenenfalls von anderen Beteiligten heraus zu verlangen, so der BFH.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sei ebenfalls nicht notwendig gewesen. Durch die Rechtsprechung des EuGH seien die entscheidenden Rechtsfragen bereits geklärt. Vernünftige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der deutschen Erlaubnisnorm für Steuersachen bestünden daher nicht.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 14.11.2023