15.11.2023
AfD Hessen: Mit Eilantrag gegen Bekanntgabe ihrer Einstufung als Verdachtsfall erfolgreich
Der hessische Landesverband der AfD war mit einem Eilantrag gegen die Bekanntgabe seiner Einstufung als Verdachtsfall durch das hessische Innenministerium überwiegend erfolgreich. Dies teilt das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden mit.
Die AfD wendet sich gegen die Bekanntgabe ihres Beobachtungsstatus und die Veröffentlichung einer Pressemitteilung auf der Internetseite des hessischen Innenministeriums im Zusammenhang mit der Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichts 2021.
Das VG gab dem Eilantrag im Wesentlichen statt und erlegte dem Land die Kosten des Verfahrens auf. Zwar sei die Beobachtung der AfD durch das Landesamt für Verfassungsschutz beziehungsweise die Einstufung als Verdachtsfall nach den im Eilverfahren zugrunde zu legenden Maßstäben rechtmäßig. Allerdings sei die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall durch das Innenministerium nach den im Eilverfahren anzulegenden Maßstäben rechtswidrig.
Eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Innenministeriums, die AfD werde, weil es Hinweise auf verfassungsfeindliche Betätigungen gäbe, nun beobachtet, bedürfe angesichts der Auswirkungen auf das Recht der AfD, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Im Unterschied zum Verfassungsschutzgesetz des Bundes sowie anderer Bundesländer sehe das Hessische Verfassungsschutzgesetz keine solche gesetzliche Grundlage für die Information der Öffentlichkeit vor. Aus diesem Grunde sei das Innenministerium auch dazu verpflichtet, eine Pressemitteilung zu veröffentlichen, wonach es vorläufig zu unterlassen habe, bekanntzugeben, dass die AfD als Beobachtungsobjekt oder als Verdachtsfall geführt werde.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.
Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 14.11.2023, 6 L 1174/22.WI, nicht rechtskräftig