10.11.2023
Energiepreispauschale: Versteuerung wird zum Streitfall
Ob die Versteuerung der Energiepreispauschale von 300 Euro, die Arbeitnehmer, Rentner und Unternehmer 2022 erhalten haben, rechtmäßig ist, soll eine Klage klären, die nun beim Finanzgericht (FG) Münster anhängig ist (K 1425/23 E). Dies meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt).
Dieser hatte schon im Gesetzgebungsverfahren deutlich gemacht, dass die Zuordnung zu steuerpflichtigen Einkünften verfassungsmäßig zweifelhaft ist. Bei der Energiepreispauschale handele es sich um eine staatliche Leistung. Zudem hätten Autoren in der Fachliteratur ihre Zweifel geäußert.
Um die steigenden Energiepreise abzufedern, habe die Ampel-Regierung 2022 steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht, so der BdSt zum Hintergrund. Arbeitnehmer hätten – bei einem Arbeitsverhältnis zum 01.09.2022 – eine Energiepreispauschale von 300 Euro durch ihren Arbeitgeber ausgezahlt erhalten. Unternehmer hätten eine Minderung der Vorauszahlungen erhalten. Rentner hätten von der Deutschen Rentenversicherung im Dezember 2022 eine entsprechende Zahlung bekommen.
Der Gesetzgeber habe geregelt, dass die Pauschale versteuert werden muss – entweder durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug oder durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2022. Dabei habe er die Pauschale den steuerpflichtigen Einkünften zugeordnet.
Einkommensteuerbescheide sollten in dem genannten Punkt offengehalten werden, rät der BdSt. Insofern sollte Einspruch erhoben werden und das Ruhen des Verfahrens mit Bezug auf das hier beschriebene Klageverfahren beantragt werden. Ein Anspruch auf Ruhenlassen des Einspruchs bestehe allerdings erst dann, wenn die zu klärende Frage beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht liegt. Das sei hier noch nicht der Fall. Insofern liege es im Ermessen der Finanzämter, ein stillschweigendes Ruhen zu gewähren.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 08.11.2023