08.11.2023
Umsatzsteuererklärung: Neue Vordruckmuster bekannt gegeben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Schreiben die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2024 eingeführt.
Konkret geht es um die Vordruckmuster USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2024, Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2024, Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2024, USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2024 sowie USt 6 E Anleitung zur Anlage UN 2024.
Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG; im Kalenderjahr 2024: 19 Prozent) sind nach dem BMF-Schreiben um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 UStG in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz sei auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 33 (Kennzahl – Kz – 346/347) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen.
Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen laut BMF der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
Die Vordrucke seien auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen, betont das Ministerium. Weiter stellt es klar, dass die Umsatzsteuererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Satz 1 Abgabenordnung). Informationen hierzu seien unter der Internet-Adresse "www.elster.de" erhältlich.
Das Schreiben mit den Vordruckmuster ist als pdf-Datei auf den Seiten des Finanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) verfügbar.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.11.2023, III C 3 - S 7344/19/10002 :006