08.11.2023
Krankheitskosten: Mit der Steuererklärung absetzen
Frei verkäufliche Medikamente werden in der Regel nicht von den Krankenkassen bezahlt. Sitzen bleiben müssen Steuerzahlende auf den Kosten nicht unbedingt. Waren die Ausgaben in einem Jahr hoch genug, so lassen sie sich steuerlich absetzen. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
Da die Summe der Ausgaben erst zum Jahresende feststeht, rät Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe, sich ganzjährig bei Bedarf eine ärztliche Verschreibung einzuholen und alle Kassenbelege konsequent zu sammeln, damit später Nachweise für das Finanzamt vorhanden sind.
Für die Anerkennung der Ausgaben sei eine einfache Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich. Dies betreffe auch Nahrungsergänzungsmittel, die als Arzneimittel zugelassen sind. Ein Kassenbeleg von der Apotheke reiche dem Finanzamt nicht aus. Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente müsse man sich das grüne Rezept in der Apotheke beim Kauf abstempeln lassen.
Nicht erstattete Rechnungen über Behandlungen beim Arzt oder Heilpraktiker, zum Beispiel für eine professionelle Zahnreinigung, würden grundsätzlich akzeptiert, so die Lohnsteuerhilfe weiter. Nur in manchen Fällen, wie zum Beispiel einem Kuraufenthalt oder einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode, werde eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder ein amtsärztliches Attest vom Gesundheitsamt benötigt.
Damit sich die Kosten in der Steuererklärung auswirken, sollten die Ausgaben in einem Jahr gehäuft werden, rät Tobias Gerauer weiter. Denn je höher die Summe für Gesundheitsausgaben im Kalenderjahr ausfällt, desto leichter werde die individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten und desto mehr springe steuerlich heraus. Diese zumutbare Eigenbelastung werde vom Finanzamt festgesetzt und hänge von der Veranlagungsart, der Kinderzahl im Haushalt und der Einkommenshöhe ab. Sie liege zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Erst wenn dieser Wert überschritten wird, wirkten sich die darüberliegenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd aus.
Weitreichende Ausgaben zur Linderung oder Heilung einer Krankheit zählten zu den außergewöhnlichen Belastungen – kurz ausgedrückt, alle Kosten oder Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, wie Schienen oder Krücken, sowie Therapien, medizinische oder physiotherapeutische Behandlungen, Honorare für Ärzte und Heilpraktiker, über Fahrtkosten bis zum Kuraufenthalt. Auch Treppenlifte, Badewannen oder Umbauten in der Wohnung können laut Lohnsteuerhilfe bei bestimmten Gegebenheiten abgesetzt werden.
Beliebte Klassiker bei Steuerzahlenden seien Brillen, Kontaktlinsen, Augen-Laser-Behandlungen, Hörgeräte, zahnmedizinische Behandlungen, Implantate, orthopädischen Einlagen und Rollatoren. In so gut wie jedem Haushalt fänden sich Gesundheitsausgaben. Bei Kuraufenthalten kämen häufig eine Kurtaxe, Unterbringungskosten und Kosten für die Verpflegung dazu. Letztere würden mit Verpflegungspauschalen abzüglich der Haushaltsersparnis berücksichtigt.
Die eigenen Fahrtkosten zu Praxen, Kliniken, Apotheken, Sanitätshäusern oder Therapieeinrichtungen werden laut Lohnsteuerhilfe bei der Nutzung des eigenen Pkw mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Hierfür seien jedoch Aufzeichnungen über die Termine und Fahrtziele notwendig. Für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi seien Quittungen und Tickets aufzuheben. Auch Parkkosten könnten abgesetzt werden, wenn die Parktickets samt Quittungen noch vorhanden sind.
Zahlungen und Zuschüsse von Krankenkassen, Zusatzversicherungen oder der Rentenversicherung seien bei der Kostenaufstellung für das Finanzamt in Abzug zu bringen. Denn was nicht selbst finanziert wurde, dürfe nicht geltend gemacht werden, betont die Lohnsteuerhilfe. Die eigens getragenen Kosten seien nur für das Kalenderjahr, in dem die Zahlung getätigt wurde, steuerlich relevant. Daher mache es Sinn, in dem Jahr, in dem das Budget schon stark belastet ist, weitere Ausgaben zu tätigen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 07.11.2023