08.11.2023
Vermietete Räume nur noch illegal nutzbar: Kein Mietmangel
Zum Betrieb einer Spielhalle vermietete Räumlichkeiten weisen nicht schon dann einen Mietmangel auf, wenn der Spielbetrieb infolge einer Gesetzesänderung nicht länger zulässig ist. Ein Sachmangel im Sinne des Mietrechts trete erst dann ein, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, wenn die bisherige Nutzung behördlich untersagt wird oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. Die Minderungsansprüche des Mieters eines Anwesens, das zum Spielhallenbetrieb genutzt worden war und nach Inkrafttreten des neuen hessischen Spielhallengesetzes nicht mehr genehmigt werden kann, wies das OLG ab.
Eine Gesellschaft betrieb in hierfür angemieteten Räumlichkeiten eine Spielhalle. Der zunächst genehmigte Spielbetrieb wurde mit der Gesetzesänderung in Hessen ab 2018 unzulässig, weil die Räumlichkeiten zu nah an umliegenden Schulen lagen. Daraufhin zahlte die Mieterin den Mietzins nicht mehr. Wegen der Zahlungsrückstände kündigte die Vermieterin den Vertrag. Die offenen Mieten von rund 11.000 Euro klagte sie ein.
Hiermit war sie im Wesentlichen erfolgreich. Das OLG schloss eine Mietminderung wegen einer Mangelhaftigkeit der Mietsache aus. Dass der Spielhallenbetrieb nach den neuen hessischen Vorschriften unzulässig sei, begründe keinen Mangel. Ein solcher sei erst zu bejahen, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. Dies sei hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.10.2023, 2 U 5/23, unanfechtbar