08.11.2023
Masernimpfung bei Schulkindern: Eltern mit Eilantrag erfolglos
Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat in einem Eilverfahren behördliche Anordnungen zum Nachweis der Impfung schulpflichtiger Kinder gegen Masern als rechtens bestätigt.
Die Antragsteller sind Eltern zweier schulpflichtiger Kinder. Der Kreis Gütersloh forderte sie zum Nachweis auf, dass für ihre Kinder ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder die Kinder aus medizinischen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden können. Für den Fall, dass den Aufforderungen nicht nachgekommen werde, drohte der Kreis den Eltern ein Zwangsgeld von 250 Euro an. Die Eltern legten den Nachweis nicht vor. Sie meinen, die Anordnungen begründeten eine unzulässige Impfpflicht für die Kinder.
Ihre Eilanträge blieben erfolglos. Die Anordnungen seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig, so das VG. Rechtsgrundlage sei § 20 Absatz 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 1 Infektionsschutzgesetz, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur Masernimpfung unter anderem bei Kindergartenkindern (Beschluss vom 21.07.2022, 1 BvR 469/20) seien auf den vorliegenden Fall im Wesentlichen übertragbar. Die Eingriffe in das Recht der Eltern auf Gesundheitssorge sowie der Regelung der Erziehung und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder seien gerechtfertigt, da die Masernimpfung den überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen diene.
Zwar könnten die Eltern – anders als etwa bei Kindergartenkindern – einer Immunisierung ihrer Kinder so nicht ausweichen. Dabei sei aber zum einen zu berücksichtigen, dass eine Impfung nach den auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Zweifel gezogenen medizinischen Standards als dem Kindeswohl dienlich zu betrachten sei. Ferner hätten die Eltern aufgrund der Schulpflicht – anders als im Falle eines betroffenen Kindergartenkindes – nicht mit einem Betreuungsverbot zu rechnen.
Verwaltungsgericht Minden, Beschlüsse vom 06.11.2023, 7 L 882/23 und 7 L 883/23, nicht rechtskräftig