07.11.2023
Streit um Möbelhaus-Erweiterung: Keine Zwangsgeldandrohung gegen Segmüller
Im Streit um die Größe eines Möbelhauses der Firma Segmüller in Pulheim hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln einen Vollstreckungsantrag der Stadt Leverkusen abgelehnt. Ein zwischen der Stadt und Segmüller geschlossener Vergleich zur Begrenzung der Verkaufsfläche sei wirksam, aber nicht vollstreckbar, so das Gericht.
Die Firma Segmüller betreibt das Möbelhaus seit 2017. Gegen die damalige Baugenehmigung, die eine Verkaufsfläche von rund 54.000 Quadratmetern zuließ, klagten die Städte Leverkusen und Bergheim. Sie hielten den Einzelhandel in ihren Städten für gefährdet. Die gesetzliche Verpflichtung, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, sei verletzt worden.
In den Verfahren vor dem VG Köln (unter anderem 23 K 1609/16) schloss die Firma Segmüller mit beiden Städten einen Vergleich, in dem sie sich verpflichtete, nicht mehr als 30.000 Quadratmeter als Verkaufsfläche zu nutzen. Nach Eintragung einer Baulast und von Grunddienstbarkeiten zur rechtlichen Absicherung dieser Beschränkung erklärten die Verfahrensbeteiligten die Klageverfahren für erledigt.
Im Mai 2023 klagte Segmüller gegen die Stadt Bergheim auf Abänderung des Vergleichs, um die Verkaufsfläche des Möbelhauses zu erweitern. Über diese Klage (23 K 2765/23) ist noch nicht entschieden. Inzwischen erteilte die Stadt Pulheim der Firma Segmüller im August 2023 eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf rund 38.000 Quadratmeter. Gegen diese Genehmigung haben die Städte Leverkusen und Bergheim erneut Klage erhoben, über die gleichfalls noch nicht entschieden ist (23 K 5213/23 und 23 K 5478/23).
Nachdem Segmüller eine Pressemitteilung mit dem Titel "Grünes Licht für die Erweiterung der Ausstellungsfläche für Segmüller in Pulheim" herausgegeben hatte, in der es hieß, die Erweiterung auf 38.000 Quadratmeter solle "zügig umgesetzt werden", beantragte die Stadt Leverkusen einen Antrag auf Vollstreckung des Vergleichs. Der Firma Segmüller solle ein Zwangsgeld von mindestens 25.000 Euro angedroht werden für den Fall, dass die Verkaufsfläche auf mehr als 30.000 Quadratmeter erweitert wird.
Diesen Antrag hat das VG Köln nunmehr abgelehnt. Der Vergleich könne nicht unmittelbar vollstreckt werden. Es handele es sich um keinen Vollstreckungstitel im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung, weil er nicht unmittelbar zur Beendigung des damaligen Rechtsstreits geführt habe. Denn nach Abschluss des Vergleichs seien noch die Eintragung der Sicherungsrechte und Erklärungen zur Beendigung der Klageverfahren notwendig gewesen.
Dieser formale Aspekt ändere indes nichts an der Wirksamkeit des Vergleichs. Insofern betont das VG, dass die Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 30.000 Quadratmetern weiterhin gilt und die Firma Segmüller sich rechtsuntreu verhält, wenn sie diese von ihr selbst eingegangene Verpflichtung missachtet.
Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 06.11.2023, 23 M 53/23