07.11.2023
Tiefgarage: Freie Fahrt nur bei "Grün"
Im Streit um Schadensersatz aufgrund eines Vorfalls in der Tiefgarage einer Wohnanlage hat das Amtsgericht (AG) München die Klage einer Porsche-Fahrerin auf Zahlung von rund 8.650 Euro abgewiesen.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) samt Tiefgaragenstellplatz. Sie macht geltend, ihr Porsche Coupé 911 sei bei der ordnungsgemäßen Ausfahrt aus der Tiefgarage beschädigt worden. Sie habe zunächst von innen das Tor mit ihrem Sensorschlüssel geöffnet. Als die zum Tor gehörende Ampel auf "Grün" gewechselt sei, sei sie die Ausfahrtsrampe hinaufgefahren. Als sie sich im Bereich des Rolltors befunden habe, sei dieses unerwartet auf dem Dach ihres Fahrzeugs aufgeschlagen und habe dieses stark beschädigt.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt. Dass das Tor unvermittelt hinuntergekracht sei, zeige, dass eine Fehlfunktion vorgelegen und die nötige Sicherung gefehlt habe. Hier müsse nicht die Klägerin die Ursachen erklären und nachweisen. Vielmehr sei die Beklagte beweispflichtig und müsse sich entlasten.
Die Beklagte bestreitet den streitgegenständlichen Vorfall einschließlich der daraus geltend gemachten Schäden mit Nichtwissen. Sie trägt vor, das Tor habe zum Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen und fehlerfrei funktioniert.
Das AG München wies die Klage ab. Es spreche kein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte. Es liege nicht auf der Hand, dass das schädigende Ereignis nur auf einem Versagen von Haltevorrichtung und/oder Sicherheitssystemen des Ausfahrtstores beruhen könne.
Rein hypothetisch könnte der Vorfall durch ein irgendwie geartetes Versagen der Halte- und/oder Sicherungssysteme des Tores ausgelöst worden sein. Ebenso wahrscheinlich und zur Überzeugung des Gerichts naheliegend könne es aber auch zu dem schädigenden Ereignis gekommen sein, weil die Klägerin die Auffahrtsrampe erst bei sich schließendem Tor befahren hat.
Der Klägerin obliege die Beweislast dafür, dass sie bei auf "Grün" stehender Lichtzeichenanlage ihre Fahrt die Auffahrtsrampe hinauf angetreten und das Rolltor ohne Verzögerung passiert hat beziehungsweise passieren wollte. Diesen Beweis habe sie nicht erbracht.
Abschließend klären müsse das Gericht die Frage, ob die Klägerin bei "Grün" oder bei "Rot" die Ausfahrt hinauffuhr, nicht, da eine Klageabweisung bereits dann im Raum stehe, wenn die Klägerin für den Nachweis des Umstandes, dass sie ordnungsgemäß bei "Grün" gefahren ist, beweisfällig bleibt. Dies sei der Fall.
Für den Fall, dass die Klägerin die Rampe bei "Rot" angefahren hat und das Tor passieren wollte, müsse die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten keine Sicherungssysteme bereithalten, betont das AG abschließend.
Amtsgericht München, Urteil vom 28.04.2023, 1290 C 17690/22 WEG, nicht rechtskräftig