06.11.2023
Kanzlerin einer Universität: Führung der Dienstgeschäfte bleibt ihr verboten
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat das von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gegenüber der Kanzlerin einer staatlichen Universität des Landes Berlin angeordnete Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bestätigt. Damit hat es die Beschwerde der Kanzlerin gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Die Beteiligten hatten in dem universitätsinternen Konflikt zuvor erfolglos über eine gütliche Streitbeilegung verhandelt.
Beamten könne aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden, so das OVG. Einen solch zwingenden Grund habe das VG im Fall der Kanzlerin der Universität angenommen. Diese habe im Vorfeld der Wahl des Präsidenten der Universität entgegen der rechtlichen Kompetenzordnung der Universität ohne Beschluss der zuständigen Hochschulgremien veranlasst, dass eine Personalagentur mit der Suche nach Kandidaten für die Wahl beauftragt wurde. Dies sei kein Geschäft der laufenden Verwaltung, das die Kanzlerin in eigener Verantwortung hätte vornehmen können. Hierdurch sei ein erheblicher Vertrauensverlust entstanden, der zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der sachgemäßen Zusammenarbeit der Kanzlerin mit den weiteren Mitgliedern des Präsidiums als Universitätsleitung einschließlich des wiedergewählten Präsidenten geführt habe.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.10.2023, OVG 4 S 21/22, unanfechtbar