03.11.2023
Hundesteuer: Greift auch für Trainings- und Therapiehunde
Auch für Hunde, die der Besitzer in seiner Arbeit als Hundetrainer oder Hundephysiotherapeut einsetzt, muss die Hundesteuer gezahlt werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden, wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz mitteilt.
Ein Ehepaar hat Einspruch gegen die Hundesteuer für ihre Hunde eingelegt. Die Hunde dienen der Klägerin als Betriebsmittel bei ihrer Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin und sollten daher nicht der Hundesteuer unterliegen. Die Stadt hatte jedoch zuvor die Hunde besteuert. Der Einspruch blieb erfolglos. Auch die Klage wurde abgewiesen.
Bei der Hundesteuer handele es sich um eine Steuer, die nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst, die über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgeht, so das VG laut BdSt. Das Halten von Hunden zeige keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters. Es könne nur dann von einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung ausgegangen werden, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich oder erheblich erschwert wäre. Die Klägerin habe nicht dargestellt, dass ihre Hunde für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien. Das Anbieten von Online-Unterricht, in dem die Klägerin zeigt, wie man artgerecht mit Hunden umgeht, indem sie es an ihren eigenen Tieren demonstriert, sei eine private Entscheidung und kein notwendiger Teil des Betriebs. Daher müsse für die Tiere die Hundesteuer gezahlt werden.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz zu Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.09.2023, 3 K 16/23.MZ