30.10.2023
Grüne Fußgängerampel: Dennoch Vorsicht geboten
Gibt es Stau auf einer Kreuzung und schaltet eine Fußgängerampel auf grün, müssen Fußgänger vor dem Losgehen sicherstellen, dass die Autos warten. Dies geht aus einem Urteil des Lübecker Landgerichts (LG) hervor.
Eine Frau stand an einer Ampel und wartete darauf, die Straße überqueren zu können. Auf der Straße stauten sich die Autos. Ein Lkw, der es nicht mehr über die Ampel geschafft hatte, wartete vor dem Fußgängerüberweg. Als die Fußgängerampel auf grün sprang, löste sich auch der Stau auf. Die Frau ging los, um die Straße zu überqueren, während der Lkw anfuhr. Dieser überrollte die Fußgängerin, die dadurch schwer verletzt wurde.
Sie klagte auf Entschädigung. Die Versicherung des Lkw-Fahrers meint, die Frau habe nicht über die Straße gehen dürfen. Sie habe den Lastwagen als so genannten Kreuzungsräumer durchfahren lassen müssen.
Das LG Lübeck entschied, dass die Versicherung zahlen müsse. Die Frau habe die Straße überqueren dürfen, da der Lkw auch als Kreuzungsräumer keine Vorfahrt gehabt habe. Die Fußgängerin hätte sich aber vergewissern müssen, dass der Lkw vor dem Fußgängerüberweg stehen bleibt, als sich der Stau auflöste. Trotz grüner Fußgängerampel hätte sie nicht sofort losgehen dürfen. Konkret wiege hier aber das Verschulden des Lastwagenfahrers so schwer, dass er allein hafte. Die Versicherung müsse also 100 Prozent des Schadens tragen.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 29.09.2023, 3 O 336/22, nicht rechtskräftig