25.10.2023
Häusliche Arbeit: Gravierende Änderungen bei steuerlicher Abziehbarkeit
Das Jahressteuergesetz 2022 enthält gravierende Änderungen zur steuerlichen Abziehbarkeit bei häuslicher Arbeit – sowohl innerhalb als auch außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.
In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c Einkommensteuergesetz (EStG) werde nunmehr die steuerliche Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitens geregelt. Das Bundesfinanzministerium habe am 15.08.2023 zur Anwendung dieser Neuregelungen mit einem umfangreichen Schreiben Stellung bezogen (BStBl I 2023, 1551).
Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG seien die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur dann ansetzbar, wenn dort der Tätigkeitsmittelpunkt liegt. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6c EStG regele beim häuslichen Arbeiten den Abzug einer Tagespauschale – und zwar unabhängig davon, ob die Arbeit in einem häuslichen Arbeitszimmer erbracht wird oder nicht.
Die Anlage EÜR trage dieser Rechtsänderung mit Zeile 63 Rechnung, so der Steuerberaterverband. Dort seien die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer beziehungsweise die abziehbare Tagespauschale in einer Summe einzutragen.
Aus der Eintragung in der Anlage EÜR ergebe sich hingegen nicht, wie die Höhe des Betriebsausgabenabzugs im Detail ermittelt wurde. Rückfragen der Finanzverwaltung zur Darlegung der Ermittlungshöhe seien nicht ausgeschlossen, so der Steuerberaterverband.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 24.10.2023