25.10.2023
Notare: Eilantrag gegen gesetzliche Altersgrenze erfolglos
Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war ein Eilantrag erfolglos, mit dem sich der als Anwaltsnotar tätige Beschwerdeführer gegen das Erlöschen seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Notare wendet.
Nach §§ 47 Nr. 2, 48a Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars durch Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. Der Beschwerdeführer wird diese Altersgrenze mit Ablauf des 30.11.2023 erreichen. Er wandte sich an die Fachgerichte und beantragte festzustellen, dass sein Notaramt gleichwohl nicht erlösche, blieb damit jedoch letztlich ohne Erfolg.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die gesetzliche Altersgrenze für Notare verletze ihn in seiner Berufsfreiheit. Zudem beantragt er, das Erlöschen seines Notaramtes im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig aufzuschieben.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gölten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders hohe Hürden. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachteile, die ihm in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstehen, seien zwar gewichtig, so das BVerfG. Sie erfüllten diese strengen Voraussetzungen jedoch nicht. Der Beschwerdeführer lege insbesondere nicht hinreichend dar, dass nach dem Erlöschen seines Notaramtes eine Rückkehr in den Notarberuf ausgeschlossen wäre.
Über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde nach Angaben des BVerfG bislang noch nicht entschieden. Im Hauptsacheverfahren werde zu prüfen sein, ob die gesetzliche Altersgrenze für Notare nach wie vor den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.10.2023, 1 BvR 1796/23