17.10.2023
Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Anforderungen an Schätzung eines Supermarkt-Gewinns
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte sich mit den Einzelaufzeichnungspflichten von Einnahmen-Überschuss-Rechnern auseinanderzusetzen. Es hat entschieden, dass einen Einzelhandelsunternehmer mangels Zumutbarkeit keine Einzelaufzeichnungspflichten treffen. Das gelte selbst dann, wenn er in seinem Betrieb PC-Kassen einsetzt.
Der Antragsteller betrieb einen Lebensmitteleinzelhandel und ermittelte seinen Gewinn in den Streitjahren 2016 bis 2019 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Tageseinnahmen wurden in Form von manuellen Berichten aufgezeichnet, in die auch die Erlöse aus den Tagesabschlussberichten einer Geschäftskasse einflossen. Im Rahmen einer kombinierten Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung wurden vereinzelte Tagesabschlussberichte einer weiteren PC-Kasse aus den Streitjahren aufgefunden. Daneben beschlagnahmte die Steuerfahndung zwei Kassen, die offenbar in den Streitjahren zum Einsatz gekommen waren, in denen sich aber keine SD-Karten befanden.
Das beklagte Finanzamt argumentierte, der Antragsteller habe gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen, indem er die mit den beiden eingesetzten PC-Kassen gefertigten digitalen Einzelaufzeichnungen nicht auf den zugehörigen SD-Karten gespeichert habe. Aus den aufgefundenen Tagesabschlussberichten sei zudem klar erkennbar, dass der Antragsteller zwei Kassen genutzt habe, aber nur die Tagesabschlussberichte einer Kasse Eingang in die steuerlichen Aufzeichnungen gefunden hätten. Daraufhin ermittelte das Finanzamt unter Zugrundelegung der beschlagnahmten Tagesabschlussberichte einen durchschnittlichen Tageserlös für beide Kassen und rechnete diesen auf einen Jahresgesamterlös hoch.
Im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gegen die durch das Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen machte der Antragsteller geltend, dass keine Pflicht zur elektronischen Buchführung bestehe und darüber hinaus formelle Buchführungsmängel keine Schätzungsbefugnis begründeten.
Das FG setzte die Vollziehung der betroffenen Bescheide teilweise aus. Eine Schätzungsbefugnis ergebe sich nicht schon aus formellen Mängeln, weil der Antragsteller seine Verpflichtung zur Aufbewahrung von mit der Geschäftskasse erstellten digitalen Einzelaufzeichnungen verletzt hätte. Die den Antragsteller treffenden, grundsätzlich steuergesetzübergreifenden umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten stünden unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und griffen nicht für Einzelhandelsunternehmer, die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauften.
Selbst wenn – was umstritten sei – die Neufassung des § 146 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung Einzelaufzeichnungspflichten auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner erzeugen sollte, wären diese ebenfalls aus Zumutbarkeitsgründen suspendiert. Eine andere Beurteilung dürfte sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Antragsteller in seinem Betrieb eine PC-Kasse eingesetzt habe.
Die Schätzungsbefugnis ergebe sich aber jedenfalls daraus, dass aufgrund materieller Fehler – hier dem Verschweigen der Erlöse einer zweiten Kasse – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die vom Antragsteller eingereichten Aufzeichnungen und die darauf basierenden Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sachlich falsch seien. Gewichtiges Indiz dafür sei außerdem, dass die anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelten Rohgewinnaufschlagsätze auffällig niedrig seien.
Hinsichtlich der Höhe der vom Finanzamt angesetzten durchschnittlichen Tageserlöse nahm das FG eine geringfügige Korrektur unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages vor.
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2023, 5 V 1048/23 A(E,G,U,F)