17.10.2023
Sturz auf Hoteltreppe: Hotelbetreiber haftet nicht
Eine Treppe mit nur einem Handlauf ist ausreichend verkehrssicher. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, beispielsweise, wenn es sich um eine besonders breite Treppe handelt. Hierauf weist das Landgericht (LG) Koblenz in einem Fall hin, in dem es um die Haftung eines Hotelbetreibers für den Treppensturz eines Gastes ging.
Die Klägerin und ihr Ehemann hatten im Hotel des Beklagten einen siebentägigen Aufenthalt gebucht. Ihr Zimmer im zweiten Stock war über eine Holztreppe zu erreichen. Diese zeigt im Fußbereich eine Kurve auf und hat auf der rechten Seite einen Handlauf. Die einzelnen Treppenstufen sind mit Teppichflicken belegt.
Am dritten Tag des Aufenthalts stürzte die Klägerin auf der Treppe und brach sich den linken Fuß. Anschließend war sie zwei Monate arbeitsunfähig. Ihre Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegen den Hotelbetreiber hatte keinen Erfolg.
Das LG verweist auf die Vorschriften der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. Diese forderten für Treppen einen festen und griffsicheren Handlauf, der hier vorliege. Auch sei die streitgegenständliche Treppe mit 1,10 Metern nicht besonders breit, sodass auch nicht ausnahmsweise zwei feste und griffsichere Handläufe gefordert werden könnten.
Zudem müsse die Klägerin "sich auch selbst zu schützen", und zwar vor allem dadurch, dass sie auf erkennbare Gefahrenquellen durch eigene Sorgfaltsanstrengungen reagiert. Dabei müsse vor Gefahren, die "mit Händen zu greifen" sind, nicht einmal gewarnt werden, weil die Gefahrenquelle "vor sich selbst warnt".
Die Treppe sei der Klägerin aufgrund ihres bereits seit zwei Tagen andauernden Aufenthalts bekannt gewesen, sodass sie sich auf die vermeintliche Gefahrenlage habe einstellen können, betont das LG.
Auch seien weder die Treppe noch die Teppichflicken kausal für den Sturz gewesen. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung angegeben, sie sei auf der Treppe umgeknickt und habe dann Halt gesucht, diesen aber nicht gefunden.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 31.08.2023, 3 O 294/22, nicht rechtskräftig