17.10.2023
Darlehen vorzeitig zurückgezahlt: Bank darf keinen pauschalen Aufwand in Rechnung stellen
Zahlt ein Verbraucher ein Darlehen vorzeitig zurück, so ist es unzulässig, ihm dafür einen pauschalierten "Institutsaufwand" (hier: von 300 Euro) in Rechnung zu stellen. Etwas anderes gilt laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nur, wenn die Bank es dem Verbraucher ausdrücklich gestattet, ihr einen geringeren oder entfallenden Schaden nachzuweisen.
Eine Bank hatte bei vorzeitiger Zurückführung eines Verbraucherdarlehens 300 Euro als Institutsaufwand pauschal in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eingestellt. Dies erfolgte automatisch mittels einer Software.
Ein Verbraucher wehrte sich dagegen und bekam Recht. Das OLG entschied, dass das automatische Integrieren des Aufwands in die Berechnung durch die Software einer bankinternen Anweisung gleichstehe, die wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) wirke. Daher unterliege dies der Inhaltskontrolle.
Dieser halte der Institutsaufwand nicht stand. AGB seien unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadenersatzanspruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenden Schadens möglich sei (§ 309 Nr. 5 b AGB-Gesetz).
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.10.2023, 17 U 214/22, unanfechtbar